Zweckentfremdungsgesetz – lohnt sich die Ferienwohnungsvermietung in Berlin noch?

Seit April 2018 gilt das „verbesserte“ Zweckentfremdungsverbot-Gesetz in Berlin.

Alle Zweckentfremdungen von Wohnraum müssen genehmigt werden; zudem müssen sich die Wohnungsbesitzer registrieren lassen. Die Registrierung beim Wohnungsamt des Bezirkes ist derzeit kostenlos. Für die Genehmigung fallen allerdings  225 € Gebühren pro Wohneinheit an – selbst dann für den Fall, dass Sie Ihre Wohnung während der Ferien lediglich tauschen möchten, ohne dass Geld fließt.

Kurzfristig dürfen Sie Ihre private Hauptwohnung als genehmigungspflichtige Ferienwohnung vermieten, wenn sie selbst z. B. im Urlaub sind. Eine feste Maximalgrenze gibt es hier nicht – der Charakter als Hauptwohnung muss allerdings erhalten bleiben. Die langfristige Untervermietung einzelner Zimmer ist übrigens keine Zweckentfremdung, da der Untermieter den Raum ja als Wohnraum nutzt.

Anders sieht es bei Zweitwohnungen aus – diese dürfen maximal 90 Tage im Jahr als Ferienwohnung vermietet werden. Haben Sie neben Ihrer Berliner Hauptwohnung sogar zwei Nebenwohnungen, soll die Behörde im Regelfall gar keine Genehmigung erteilen.

Zudem ist die Genehmigung einer Ferienwohnung „in der Regel“ vom Wohnungsamt mit einer Ausgleichszahlung von 5,-€/qm pro Monat zu verbinden.

Und dann gibt es ja auch noch die Übernachtungssteuer, auch City Tax genannt …

Auch als Zweckentfremdung gilt übrigens der Leerstand von Mietwohnungen über mehr als 3 Monate. Dies gilt nur dann nicht, wenn „trotz geeigneter Bemühungen über längere Zeit nicht wieder vermietet werden konnte“ oder während „zügiger“ Umbaumaßnahmen.

Neben empfindlichen Geldbußen von bis zu 250.000 € kann die Behörde bei anhaltenden Verstößen u. a. einen Treuhänder „zur Wiederzuführung des Wohnraums zu Wohnzwecken“ einsetzen.

Ihr Team von Erbel + Bernsen

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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