Wenn der Finanzbeamte zweimal kassiert – ausländische Fonds und die Vermutung, dass Sie Steuern hinterzogen hätten

Schauen Sie mal auf Ihre Steuerbescheinigung der Bank: Steht dort etwas von ausländischen Fonds? Die hat heutzutage (fast) jeder, aber (fast) keiner weiß, dass man diese jährlich bei der Steuererklärung angeben muss.

Und weil das keiner weiß, hat sich der Gesetzgeber einen Umweg ausgedacht, wie er trotzdem an die fälligen Steuern kommt. Nämlich wenn Sie den ausländischen Fonds eines Tages mal verkaufen. Dann gilt quasi die gesetzliche Vermutung, dass Sie die Gewinne bisher nie angegeben hätten, also jahrelang Steuern hinterzogen hätten. Jetzt wird für die vergangenen Jahre pauschal nachkassiert.

Wenn Sie die Gewinne tatsächlich nie angegeben hatten, ist das ja nachvollziehbar. Was aber ist, wenn Sie ehrlich jedes Jahr die Gewinne schon versteuert hatten?

Dann müssen Sie beim Finanzamt  beantragen, dass Sie die doppelt gezahlten Steuern zurückbekommen. Das Finanzamt kann ggf. verlangen, dass Sie für alle Jahre Ihre Unschuld nachweisen. Sie bevorzugen eine langfristige Strategie und haben den ausländischen Fonds schon vor 15 Jahren gekauft? Dann könnte das Finanzamt verlangen, dass Sie die 15 letzten Steuererklärungen und die 15 letzten Steuerbescheide (die beim Finanzamt selber schon längst vernichtet sind) als Kopie nachreichen.

Unsere 3 Tipps für Sie:

  • Kaufen Sie deutsche Fonds, da gibt es diese Probleme nicht.
  • Wenn Sie doch ausländische Fonds haben, achten Sie auf die jährliche Versteuerungspflicht und vor allem auf die Steuererstattung bei Verkauf.
  • Warten Sie bis 2018, dann wird diese Regelung abgeschafft.

Aber bis dahin gilt für Sie weiter die gesetzlich verankerte Steuerhinterziehungs-vermutung, bei deren Bewältigung wir Ihnen gern helfen.

Ihr Team von Erbel + Bernsen

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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