Wann verfällt der Resturlaub?

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der jährliche Urlaubsanspruch mindestens 20 Tage (bei einer 5-Tage-Arbeitswoche). Der Urlaub ist grundsätzlich im Jahr seiner Entstehung zu nehmen und zu gewähren.

Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn der Urlaub wegen „dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe“ nicht genommen werden konnte.

Hat der Arbeitnehmer zum Beispiel für Dezember Urlaub beantragt und dieser wird wegen des Vorweihnachtsgeschäfts nicht genehmigt, so kann der Resturlaub wegen „dringender betrieblicher Gründe“ in das Folgejahr übertragen werden. Ist der Arbeitnehmer im Weihnachtsurlaub erkrankt (und hat sich beim Arzt krankschreiben lassen), so konnte er den Urlaub wegen „in seiner Person liegender Gründe“ nicht nehmen, so dass auch diese Urlaubstage in das Folgejahr übertragen werden können. Hat der Arbeitnehmer aber seinen Urlaub einfach nicht genommen, so verfällt er grundsätzlich am 31.12. des Jahres.

Allerdings hat hierzu der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende letzten Jahres entschieden, dass der Arbeitgeber die Beweispflicht dafür trägt, dass der Arbeitnehmer „in die Lage versetzt wurde, den Jahresurlaub zu nehmen“. Laut dem EuGH müsse geprüft werden, ob der Arbeitgeber „geeignete und konkrete organisatorische Maßnahmen ergriffen hat“, um den Arbeitnehmern ihren bezahlten Jahresurlaub zu ermöglichen. Dies soll jedoch nicht zu einer „Pflicht“ führen, den Mitarbeiter zum Urlaub zu zwingen, beziehungsweise dessen Urlaub einseitig festzulegen. Was genau der Arbeitgeber zu tun hat, muss nun das Bundesarbeitsgericht festlegen. Hierüber werden wir dann gesondert berichten.

Es kann sich aber aus Tarifvereinbarungen oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben, dass der Resturlaub ohne besondere Gründe mit ins Folgejahr genommen werden kann. In aller Regel ist dann festgelegt, dass der Vorjahresresturlaub am 31.03. des Folgejahres verfällt. Hiervon gibt es jedoch eine Ausnahme: Ist der Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt, so bleibt der Urlaubsanspruch über den 31.03. hinaus bestehen, bis der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist; der Anspruch verfällt dann erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist. Ein Urlaubsanspruch aus 2017 würde also am 31.03.2019 verfallen.

Ihr Team von Erbel + Bernsen

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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