Vom Verfassungsgericht abgelehnt und wie Sie trotzdem (vielleicht) Ihre Ausbildungskosten steuerlich absetzen können

Manchmal ist das Steuerrecht so kompliziert, dass man die positiven Möglichkeiten erst unter einem Wust von Einschränkungen und Verboten hervorbuddeln muss – so wie bei den Ausbildungskosten. Die horrenden Kosten, die beispielsweise ein Pilot für seine Ausbildung zahlen muss, sind steuerlich nicht absetzbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht gerade bestätigt.

Aber wenn man genau hinsieht, gibt es immer noch zwei Ausnahmen, wo Sie Ihre Ausbildungskosten dennoch absetzen können:

1. Ausnahme

Bis zu 6.000 € Ausbildungskosten können Sie nach wie vor als Sonderausgaben jährlich absetzen, wenn Sie oder Ihr Ehepartner in dem gleichen Jahr Geld verdienen.

2. Ausnahme

Wenn Sie nach einer abgeschlossenen Ausbildung eine zweite Ausbildung absolvieren. Die erste Ausbildung muss allerdings eine „geordnete“ Ausbildung mit mindestens 12 Monaten Vollzeit und einer Abschlussprüfung sein, zum Beispiel ein Bachelor-Studium oder eine Berufsausbildung. Dann haben Sie steuerlich das große Los gezogen und können alle Studienkosten (auch Reisekosten) der zweiten Ausbildung unbegrenzt absetzen und diese Kosten während des Zweit-Studiums zu einem immer größer werdenden Verlustvortrag anhäufen. Der Verlustvortrag wird dann mit Ihren ersten Gehältern steuerlich verrechnet. Im ungünstigsten Fall, wenn Ihr Jahresgehalt anfangs niedrig sein sollte, bekommen Sie gar keine oder nur wenige Prozente Ihrer Kosten zurück; im günstigsten Fall aber (und jetzt haben wir uns durch die Ausnahmen und Einschränkungen hindurchgebuddelt) bekommen Sie bis zu 42 % Ihrer Studienkosten vom Finanzamt erstattet.

Zu kompliziert? Fragen Sie uns, denn manchmal können Sie dann doch richtig viel Geld zurückbekommen.

Ihr Team von Erbel + Bernsen

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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