Transparenzregister-Frist läuft für viele am 30.6.2022 ab

Das Transparenzregister wurde seit August 2021 erheblich erweitert und damit einhergehend die Verpflichtung, sich einzutragen. Waren bis dahin nur Unternehmen und Gesellschaften dort einzutragen, die nicht bereits in einem anderen Register wie dem Handelsregister eingetragen sind, so muss ab sofort jedes Unternehmen und jede Personenvereinigung registriert sein.

Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und GbRs sind von der Eintragungspflicht grundsätzlich nicht betroffen. Soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.

Wir empfehlen sofortiges Handeln, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Nutzen Sie hierfür den folgenden Link zum Registrieren.

Bei Nichterfüllung dieser Registrierungspflicht drohen hohe Bußgelder. Diese werden voraussichtlich mindestens vierstellig sein.

Für die unterschiedlichen Rechtsformen gibt es Anmeldefristen:

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien mussten die Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen.
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die mitteilungspflichtigen Angaben bis zum 30.06.2022 übermitteln.
  • In allen anderen Fällen muss eine Eintragung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Welche Frist für Sie und Ihr Unternehmen zutrifft, entnehmen Sie bitte direkt aus der Website des Transparenzregisters.

Für alle Unternehmen, die Corona-Hilfen (z.B. Überbrückungshilfe) in Anspruch genommen haben, müssen die Daten im Register bis spätestens zur Schlussabrechnung abrufbar sein. Wir raten hier zur sofortigen Registrierung!

Wenn Sie sich registriert haben, dann senden Sie uns bitte eine Registerbestätigung per E-Mail – wir verwahren diese für Sie in Ihrer digitalen Handakte.

Ihre Team von Erbel + Bernsen

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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