Steuerliches und Tipps für das Jahr 2018

Alleinerziehende mit zwei oder mehr Kindern

1.908 € Entlastungsbetrag jährlich erhalten Alleinerziehende über die Steuerklasse II. Schon seit 2015 – also nicht ganz neu, aber noch ungewohnt – gibt es zusätzlich 240 € für das zweite und jedes weitere Kind. Diese Vergünstigung gibt es aber nur dann, wenn sie beim Finanzamt beantragt wird. Also ein Grund mehr für Alleinerziehende, jedes Jahr die Einkommensteuererklärung einzureichen.

Gesetzlich vorgeschriebene Aushänge

Das Arbeitsschutzrecht beinhaltet zahlreiche Vorschriften, die der Arbeitgeber zu beachten hat. Einige dieser Schutzvorschriften muss er im Betrieb aushängen und den Mitarbeitern öffentlich zugänglich machen. Zum Beispiel: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitsgerichtsgesetz (Auszug), Arbeitszeitgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug), Jugendarbeitsschutzgesetz, Ladenschlussgesetz und das Mutterschutzgesetz.

Wer die Auslage- oder Aushangpflicht nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 € belegt werden.

Im Internet sind zahlreiche Anbieter zu finden, die die aushangpflichtigen Gesetze als Heft anbieten, auch im Abonnement. Aushangpflichtige Gesetze können sich sogar unterjährig ändern; das Aushangheft sollte dann ebenfalls aktualisiert werden.

Kleinere Anschaffungen im Unternehmen

Ab dem 1. Januar 2018 können Sie bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit einem Nettowert bis 800 € (bisher 410 €) den Sofortabzug von den Betriebsausgaben geltend machen. Gleichzeitig wird die Grenze für die Aufzeichnungspflicht von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf 250 € (bisher 150 €) angehoben.

Zum Schluss – etwas zum Schmunzeln: Essen und Trinken vor Gericht

Auch in diesem Jahr hat uns Justitia wieder an ihrer Weisheit bezüglich der Umsatzsteuer im Bereich Essen und Trinken teilhaben lassen. So wissen wir jetzt, dass ein trockenes Brötchen und ein Kaffee kein Frühstück sind (FG Münster vom 31.05.2017), ein Schokocroissant mit Kaffee hingegen schon. Und wir haben gelernt, dass die Brezeln, die ein „Bauchladenverkäufer“ in einem Oktoberfestzelt verkauft, nur mit 7 % Umsatzsteuer belegt sind (BFH vom 03.08.2017) – gut, dass wir das jetzt wissen.

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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