Steuerliche Neuerungen 2017

Kleinunternehmer bleiben klein

In den Debatten um das zweite Bürokratieentlastungsgesetz war lange ein Thema die Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze – im Regierungsgesetzentwurf nun nicht mehr.  Es bleibt vorerst bei der seit Einführung des Euro (!) geltenden Umsatzgrenze von 17.500 €. Bis zu dieser Grenze unterliegen die Umsätze des Kleinunternehmers keiner Umsatzsteuer, d. h. der Kleinunternehmer weist keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen aus und gibt auch keine Umsatzsteuervoranmeldung ab.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hatte die derzeit gültige Erbschaftssteuer gekippt, da diese die Vererbung und Schenkung von Unternehmensvermögen zu sehr begünstige. Nach langen Diskussionen gibt es nun ein neues Erbschaftssteuergesetz, das Mitte Oktober auch den Bundesrat passiert hat und rückwirkend ab 1.1.2016 gilt. Einige Voraussetzungen für die Steuerfreiheit oder Fast-Steuerfreiheit bei Unternehmensvermögen wurden verschärft – ob dies dem Verfassungsgericht reicht, bleibt abzuwarten.

Kleinbetragsrechnungen

Die Grenze für sogenannte Kleinbetragsrechnungen steigt ab 1.1.2017 von 150 € auf 200 €. Rechnungen bis zu dieser Höhe (brutto) berechtigen zum Vorsteuerabzug, auch wenn sie nicht alle Pflichtabgaben einer Rechnung enthalten. Fehlen dürfen hier der gesonderte Umsatzsteuerausweis sowie der Zeitpunkt der Leistung und die Angaben über den Leistungsempfänger. Kurzum: Der übliche Kassenbon reicht dann bis zu 200 € inklusive Umsatzsteuer völlig aus.

Mindestlohnerhöhung

Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2017 auf 8,84 €. Zugleich endet die Übergangsfrist für alte Tarifverträge, die einen niedrigeren Mindestlohn vorsahen. Falls Sie nicht jetzt schon Ihren Arbeitnehmern mindestens 8,84 € pro Stunde zahlen, passen Sie bitte die Gehälter entsprechend an. Das betrifft auch die Minijobber. Wenn Ihre Minijobber mit einem bisherigen Gehalt von 450 €  durch die Mindestlohnerhöhung ab 2017 mehr als 450 € verdienen, ist der sozialversicherungsfreie Nebenverdienst in Gefahr. Reduzieren Sie gegebenenfalls die Arbeitszeit des Minijobbers. Gleichzeitig möchten wir Sie an die Aufzeichnungspflichten für die tatsächlichen Arbeitszeiten erinnern.  Die Aufzeichnungspflicht gilt generell für geringfügig Beschäftigte und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche.

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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