„Steuerfalle“ Eigenheimverkauf

Alle diejenigen von Ihnen, die ein Eigenheim (z.B. Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) besitzen, haben im Laufe des Lebens unterschiedliche Motive, um dieses zu verkaufen. Sei es, dass der Lebensmittelpunkt verlegt wird. Sei es, dass das Haus zu groß wird. Sei es, dass die Erben das geerbte Haus verkaufen wollen oder gar müssen. In all diesen Fällen gilt grundsätzlich: Wer eine Immobilie mehr als 10 Jahre im privaten Vermögen hatte, kann den Verkaufserlös steuerfrei vereinnahmen.

Auch bei kürzeren Eigentumszeiten können Immobilien von der Spekulationsbesteuerung ausgenommen werden, wenn das Objekt im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, oder wenn es im Jahr des Verkaufs und den zwei vorangegangenen Jahren komplett zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Es kann sich aber auch anders darstellen – hier einige Beispiele:

  • Wenn z.B. ein Elternteil der Eigentümer sich dauerhaft in diesem Eigenheim aufhält, kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen die Steuerfreiheit entfallen.
  • Auch nach einer Trennung und dem Auszug des Ehepartners liegt für diesen keine Selbstnutzung mehr vor. Überträgt dann der ausgezogene Partner im Rahmen der Scheidungsvereinbarung seinen hälftigen Anteil auf den anderen, wird eine Steuerpflicht entstehen.
  • Weitere kritische Rahmenbedingungen liegen vor, wenn der selbständige Eigentümer ein oder mehrere Zimmer als Arbeitszimmer steuerlich geltend macht.

Unser Rat in Veräußerungsfällen ist klar: Lassen Sie sich vor einer Veränderung Ihrer Wohn- und Lebenssituation beraten, damit ein eventueller Verkauf der Immobilie nicht zur Steuerfalle wird!

Ihr Team von Erbel + Bernsen

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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