Selbständige und ihre Beiträge zur Krankenversicherung

Unternehmerin F. war wütend und fühlte sich an das Gebaren eines unseriösen Staubsaugerhändlers erinnert: Rückwirkend wollte die gesetzliche Krankenkasse von ihr Beiträge nachgezahlt haben, weil sie mehr verdient hatte als erwartet. Als es aber umgekehrt war, gab es kein Geld zurück: Die zu hohen Beiträge für die Krankenkasse wurden zwar herabgesetzt, aber nur für die Zukunft. Die bereits zu viel gezahlten Beiträge behielt die Krankenkasse für sich.

Daher empfehlen wir äußerste Vorsicht, wenn Sie als selbständig Tätiger freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind:

  • Als Existenzgründer sollten Sie sich so niedrig wie möglich einstufen lassen.
  • Den Einkommensteuerbescheid sollten Sie so früh wie möglich beantragen.
  • Gegebenenfalls hilft auch ein geänderter Einkommensteuer-Vorauszahlungs-Bescheid, den Sie – wenn die Voraussetzungen vorliegen – relativ leicht beim Finanzamt bekommen.

Die Gerichte haben dieses Vorgehen im Übrigen bisher bestätigt und den geballten Unmut der Betroffenen an sich abprallen lassen. Der Gesetzgeber plant zwar eine Änderung, dass die Rückwirkung für Nachzahlung und für Erstattung gelten soll, aber bis dahin sollten Sie nicht auf das ehrbare Verhalten von gesetzlichen Krankenkassen vertrauen.

Aber es gibt auch Positives:

  • Falls Sie in einer privaten Krankenversicherung versichert sind (was sicherlich gut überlegt sein möchte) bekommen Sie gegebenenfalls einen Steuerbonus für Vorauszahlungen: Sie zahlen die Beiträge zum Beispiel für 2017 und 2018 im Jahr 2017 und erhalten dann für 2018 bis zu 900,00 € zusätzliche Steuererstattung. Gerne klären wir mit Ihnen, ob das für Sie möglich ist oder nicht.
  • Bonuszahlungen der Krankenkasse, die Ihnen nicht ausgezahlt werden, sondern zur Bezahlung zusätzlicher Krankheitskosten verwendet werden, mussten bisher versteuert werden und bleiben ab sofort aufgrund eines neuen Urteils steuerfrei.
  • Nach wie vor können Selbständige Ihre Krankenkassenbeiträge durch einen Selbstbehalt reduzieren. Aber: Sie können dann entsprechend weniger Beiträge von der Steuer absetzen. Der Versuch, den Selbstbehalt steuerlich genauso wie Beiträge abzusetzen, ist vor dem Bundesfinanzhof gescheitert. Bei einem Vergleich zwischen Normaltarif und Selbstbehalt müssten Sie also einen gewissen Steuernachteil mitberechnen.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Team von Erbel + Bernsen

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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