Schweigen ist Gold – Kostenübernahme von Krankenkassen
Das kennen Sie sicher: Viele Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen werden nicht mehr einfach vom Arzt verschrieben, sondern müssen bei der Krankenkasse beantragt werden.
Aber wussten Sie auch: Die Krankenkasse muss solche Anträge auf Leistungen (nicht auf Geldleistungen oder Reha-Maßnahmen) nach § 13 Abs. 3a SGB V „zügig“, d. h. innerhalb von drei Wochen (bei Einholung eines Gutachtens innerhalb von fünf Wochen) bearbeiten und darüber entscheiden. Kann sie diese Frist nicht einhalten, muss sie dies dem Versicherten rechtzeitig schriftlich mitteilen und die Gründe für die Verzögerung nennen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte im März über folgenden Fall zu entscheiden:
Der Kläger hatte die Kostenübernahme für psychotherapeutische Leistungen beantragt und dann knapp sechs Wochen nichts von der Krankenkasse gehört. Er verschaffte sich die Leistung selbst und verlangte Erstattung von der Krankenkasse. Das BSG gab dem Kläger Recht. Die 3-Wochen-Frist hatte die Krankenkasse nicht eingehalten. Sie hatte den Kläger weder auf die Einholung eines Gutachtens hingewiesen noch anderweitig Gründe für die Nichteinhaltung genannt. Schweigt die Krankenkasse, so gilt der Antrag nach Ablauf der Frist als genehmigt.
In diesem Fall können und dürfen Sie sich also die beantragte Leistung selbst beschaffen – die Krankenkasse muss Ihnen die entstandenen Kosten erstatten.
Schweigen ist eben manchmal wirklich Geld …
Ihr Team von Erbel + Bernsen
Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.