Minijobs ohne geregelte Arbeitszeiten sind ab 01.01.2019 sozialversicherungspflichtig

Was hat sich geändert?

Eine kleine Gesetzesänderung in § 12 I Satz 3 TzBfG zum 01.01.2019 kann viele Minijobs sozialversicherungspflichtig machen:

In der Praxis werden viele Minijobber ohne schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem die wöchentliche Arbeitszeit geregelt ist, beschäftigt. Grund hierfür ist oft, dass der Beschäftigte keine feste Arbeitszeit hat und auch nicht haben soll – er soll eben arbeiten, wenn es Arbeit gibt.

Die Regeln für diese sogenannte Abrufarbeit sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) festgelegt. Bisher galt: Werden keine eindeutigen (d.h. schriftlichen) Regelungen zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart. Seit dem 01.01.2019 gilt nun die gesetzliche Vermutung, dass ohne eindeutige Regelungen 20 Stunden wöchentlich vereinbart sind.

Warum wird der Minijob dadurch auf jeden Fall sozialversicherungspflichtig?

Ganz einfach: wegen des Mindestlohngesetzes. Der Mindestlohn beträgt seit Jahresbeginn 9,19 € pro Stunde. Bei einer vermuteten wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden ergäbe sich eine monatliche Vergütung von 796,47 € – also deutlich über 450 €.

Welche Konsequenzen drohen?

Ihre „Minijob“-Arbeitnehmer können den Mindestlohn nachfordern.

Die Rentenversicherung wird die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nachfordern. In unserem Beispiel sind das rund 200 € pro Monat für bis zu vier Jahre! Haben Sie zwar keine feste Arbeitszeit, wohl aber einen über dem Mindestlohn liegenden Stundenlohn vereinbart, wird es noch teurer.

Was ist zu tun?

Wenn Sie Minijobber beschäftigen, prüfen Sie die Arbeitsverträge dahingehend, ob eine feste wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit vereinbart ist – wenn nicht, passen Sie die Verträge dringend an.

Ihr Team von Erbel + Bernsen

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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