Kirchensteuer – das sollten Sie wissen

Immer wieder gibt es Diskussionen zu einzelnen Punkten der Kirchensteuer. Diese Regelungen sollten Sie kennen:

Kirchensteuer auch ohne Einkommen

Ein Beispiel: Eine Ehefrau ist Kirchenmitglied, hat kein eigenes Einkommen und muss trotzdem jährlich 1.200 € Kirchensteuer zahlen. Warum? Weil der Ehemann, der nicht in der Kirche ist, ein Einkommen von 150.000 € hat. Hier unterstellt das Finanzamt, dass ein Teil des Einkommens an die Ehefrau geht und erhebt deswegen ein Kirch-geld. Alle Verfassungsbeschwerden gegen das Kirchgeld waren bisher vergeblich. In Einzelfällen soll es helfen, wenn der Ehemann aus dem Beispiel Mitglied einer kirchensteuererhebenden Organisation wird, z. B. der Humanistischen Union. Dazu ist natürlich ein gewisser Aufwand nötig und die Kirchensteuer lässt sich dadurch nur reduzieren, so dass man sich dieses Modell vorher genau überlegen und durch-rechnen sollte.

Erhöhte Kirchensteuer für Geringverdiener

Diese gibt es – Gott sei Dank – nur außerhalb von Berlin und Brandenburg, so dass Sie nicht davon betroffen sind. Einige Bundesländer erheben einen Mindestbetrag. Liegt die berechnete Kirchensteuer bei Geringverdienern unterhalb dieser Grenze, wird der höhere Mindestbetrag erhoben.

Ermäßigte Kirchensteuer für Vielverdiener

Wer ein hohes Einkommen hat, bekommt auf Antrag einen Teil der Kirchensteuer zurück (sogenannte „Kappungsgrenze“). Wir aus Berlin und Brandenburg haben auch hier Glück: Das Finanzamt berücksichtigt die Kappungsgrenze von sich aus automatisch. Ein besonderer Antrag dazu ist nicht erforderlich.

Kirchenmitglied sein, ohne es zu wissen

Gelegentlich kommt es vor, dass man von der Kirche als Mitglied geführt wird, ohne es zu wissen. Beispiel: Ihr Vater war Kirchenmitglied und deswegen wurden Sie auch als Kirchenmitglied registriert – auch ohne Taufe. Dagegen hilft in aller Regel dann nur ein förmlicher Kirchenaustritt beim Amtsgericht, der Gebühren kostet und erst ab dem übernächsten Monat gültig wird.

Abfindung

Zum Schluss noch eine erfreuliche Regelung: Wenn Sie eine Abfindung erhalten, wird Ihnen die darauf entfallende Kirchensteuer auf Antrag zur Hälfte erlassen. Voraussetzung ist, dass Sie weiterhin Kirchenmitglied bleiben.

Haben Sie noch weitere Fragen zur Kirchensteuer?

Ihr Team von Erbel + Bernsen

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

 

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