Grundsteuerreform – es wird Zeit

Alle Grundstücke in Deutschland müssen zum Stichtag 01.01.22 für Zwecke der Grundsteuer neu bewertet werden.

Für die neue Berechnung durften die Länder zwischen dem Bundesmodell oder einem Sonderweg wählen. Berlin und Brandenburg folgen dabei dem Bundesmodell. Für die rund 800.000 Berliner Grundstücke sowie die 1,8 Millionen Grundstücke in Brandenburg bedeutet das, dass sie basierend auf Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Bruttogeschossfläche, Immobilienart, Nettokaltmiete, Gebäude- und Wohnfläche und Baujahr neu bewertet werden müssen, um den Grundsteuerwert zu ermitteln.

Dies betrifft alle Grundstücke, auch solche, die selbst genutzt oder unentgeltlich überlassen werden. Die Erklärungspflicht trifft dabei den Eigentümer, auch in Fällen, in denen ein Nießbrauch vorliegt.

Die ermittelten Daten werden die Basis für die weiteren Feststellungen bilden, die alle sieben Jahre erfolgen sollen. Das bedeutet, dass die aufgrund dieser Bewertung berechnete Grundsteuermesszahl für die nächsten 7 Jahre „fest“ ist und im Normalfall nicht geändert werden kann.

Grundlage für diese Neubewertung ist das vereinfachte Ertragswert- und das Sachwertverfahren. Die bislang genutzte dreistufige Berechnung der Grundsteuer wird fortgeführt (Grundsteuerwert x Messzahl x Hebesatz). Dabei sollen nach dem Wunsch des Verfassungsgerichts die Hebesätze derart ins Verhältnis zueinander gesetzt werden, dass die sogenannte Aufkommensneutralität gewährleistet ist, denn die Reform der Grundsteuer soll keinesfalls zu einer Erhöhung des Steueraufkommens führen. Ob dies so kommen wird, bleibt abzuwarten. Berlin hat bereits angekündigt, die neuen Hebesätze erst in 2024 zu beschließen.

Ab dem 1. Juli 2022 müssen die Erklärungen von den Eigentümern oder deren Steuerberatern online über das Steuerportal ELSTER abgegeben werden. Berlin hat hierbei eine Abgabefrist bis 31.10.2022 gesetzt, Brandenburg und die meisten anderen Bundesländer ebenso.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aufgrund der Vielzahl an Grundstücken und der kurzen Frist von einem stark erhöhten Arbeitsaufkommen ausgehen und daher verbindlich planen müssen.

Sofern wir diese Feststellungserklärung für Sie erstellen sollen, bitten wir Sie, uns bis spätestens 24.06.2022 zu beauftragen.

Unsere Leistungen rechnen wir nach der Steuerberatervergütungsverordnung ab.

Nach erfolgter Auftragserteilung werden wir wegen der im Einzelnen benötigten Daten im Juli 2022 nochmals auf Sie zukommen.

Ihr Team von Erbel + Bernsen

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