Flüchtlingshilfe – steuerlich nicht absetzbar?

Theoretisch können Sie mit einer Spendenbescheinigung fast alles von der Steuer absetzen: Geldspenden sowieso, Sachspenden, Zeitspenden, Aufwandsspenden, Unterstützungsleistungen an Flüchtlinge, Zurverfügungstellung von Wohnungen, Übersetzungsleistungen und so weiter und so fort.

Praktisch ist dies aber an zwei Voraussetzungen geknüpft:

1. Es muss über einen gemeinnützigen Verein und dessen Bücher gehen. Also, Sie stellen Ihre Wohnung dem Verein zur Verfügung und dieser stellt die Wohnung dann den Flüchtlingen zur Verfügung.

2. Und der Verein muss ein wahres Labyrinth von steuerlichen Vorschriften beachten.

Ganz oft wissen die Vereine sich nicht anders zu helfen, als dem Spender seinen geleisteten Aufwand (z.B. 60,00 € für 200 gefahrene Kilometer mit dem Auto) auszuzahlen. Der Spender überweist diesen Betrag wieder an den Verein und kann dann die Geldspende absetzen. Oder noch häufiger: Man verzichtet auf den Steuervorteil und spendet einfach so.

In diesem Sauerteig der fiskalischen Regeln gibt es vielleicht doch ein paar Rosinen:

Kurze Vermietung: Wenn Sie Ihre Wohnung kurzzeitig und einmalig vermieten, bleibt dies bis zu einem Betrag von 516,00 € steuerfrei.

Vermietung ohne Gewinn: Wenn Sie Ihre Wohnung so günstig vermieten, dass kein Gewinn entsteht, bleibt dies natürlich steuerfrei. Wegen der komplizierten Einzelheiten dazu sollten Sie allerdings einen Steuerberater hinzuziehen.

Unterstützung: Direkte Hilfe zum Lebensunterhalt ist leider nicht absetzbar. Ausnahme: Man hat vor der Einreise des Flüchtlings eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz unterschrieben. Das wird in der aktuellen Situation nicht der Fall sein, so dass die steuerliche Absetzbarkeit nicht möglich sein wird (aber natürlich wünschenswert).

Weitere Einzelheiten können Sie gern bei uns erfragen, aber seien Sie auf Enttäuschungen gefasst.

Ihr Team von Erbel + Bernsen

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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