Falsche Steuern – doch ein Kavaliersdelikt ?

Steuerhinterziehung ist strafbar. Was passiert aber, wenn Sie nicht zu wenig sondern zu viel Steuern zahlen, weil der Finanzbeamte einen Fehler macht? Nichts!

Es ist verständlich, dass bei falscher Steuerberechnung der Finanzbeamte selber in aller Regel nicht belangt werden kann. Dazu müssten Sie ihm schon gezieltes, vorsätzliches Handeln nachweisen können.

Unverständlich ist aber, dass Sie die zu Unrecht zu hoch bezahlten Steuern nicht zurückbekommen, wenn Sie nicht sofort (d. h. innerhalb eines Monats) Einspruch eingelegt haben. Danach sind alle Fehler des Finanzbeamten verjährt oder wenn Sie so wollen „vermonatet“!

Dabei kann der Finanzbeamte das Gesetz völlig falsch angewandt haben, die Richtlinien nicht gekannt, Ihre Erklärung falsch verstanden oder die neuste Rechtsprechung nicht beachtet haben. Alles vorbei, es sei denn, Sie können dem Finanzbeamten nachweisen, dass er sich bei dem Fehler nichts gedacht hat. In dem Fall gilt eine verlängerte Einspruchsfrist.

Auch amtlich verordnete Fehler „vermonaten“. In schöner Regelmäßigkeit ordnet das Bundesfinanzministerium an, dass alle Finanzämter bestimmte Urteile des Bundesfinanzhofes NICHT anwenden sollen. Und wenn Ihnen dies nicht innerhalb eines Monats auffällt: Pech!

Im Rahmen einer Bescheidprüfung erledigt dies alles Ihr Steuerberater für Sie, wenn Sie einen haben. Und wenn noch nicht, dann sollten Sie sofort nach Erhalt des Steuerbescheides – innerhalb des magischen Monats – Einspruch einlegen und zu uns kommen.

Ihre Chancen stehen gut: rund zwei Drittel aller Einsprüche haben Erfolg. Und falls das Steuerjahr lange genug zurück liegt, aber nur dann, zeigt sich das Finanzamt als wahrer Kavalier und legt auf die unrechtmäßig einbehaltene Steuer noch Zinsen oben drauf.

Ihr Team von Erbel + Bernsen

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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