Erbel + Bernsen Aktuell zur Lohn- und Gehaltsabrechnung: Jahreswechsel

Zum Jahreswechsel haben wir Ihnen Neuerungen zu ausgewählten Themen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zusammengefasst – einige gelten dauerhaft und andere sind pandemiebedingt befristet:

1. Mindestlohnerhöhung

Durch die schrittweise Erhöhung des Mindestlohnes steigt der gesetzliche Mindestlohn wie folgt:

ab 01.01.2022 9,82 €

ab 01.07.2022 10,45 €

Auch für Minijobber gilt der flächendeckende Mindestlohn.

2. Betriebliche Altersvorsorge – Änderung bei Arbeitgeberzuschüssen

Ab 2022 muss der Arbeitgeber auch für vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen den entsprechenden Zuschuss zahlen. Daher ist es wichtig, die laufenden Verträge zu prüfen und uns Änderungen mitzuteilen. Ab Januar 2022 werden diese Zuschüsse in die Lohn- und Gehaltsabrechnung übernommen.

Hierüber haben wir Sie bereits im Oktober mit einem Lohn-Newsletter informiert: Weiterlesen

3. Mitarbeitergutscheine – Sachbezugsfreigrenze steigt

Ab dem 01.01.2022 erhöht sich die Sachbezugsfreigrenze für Arbeitnehmer von 44,00 € auf 50,00 €. Der steuer- und sozialversicherungsfreie Sachbezug muss „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden und darf keine Entgeltumwandlung darstellen. Des Weiteren liegt ein Sachbezug bzw. eine Sachzuwendung in Form von Gutscheinen oder Geldkarten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vor. So fallen beispielsweise Gutscheine von sogenannten Marketplaces wie Amazon und Zalando nicht mehr darunter und sind deshalb zu versteuern und zu verbeitragen.

Hierüber haben wir Sie im Tipp des Monats November ausführlich informiert: Weiterlesen

4. Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose

Aufgrund der Pflegereform steigt zum 01.01.2022 der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 % des Bruttogehalts auf 0,35 % an. Damit ergibt sich für Beitragszahler ohne Kinder ab 2022 ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 3,4 %.

5. Digitale Krankschreibung

Seit dem 1. Oktober 2021 gibt es die digitale Krankschreibung. Der Arzt übermittelt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) direkt an die Krankenkasse. Ab Juli 2022 leiten die Krankenkassen die eAU an die Arbeitgeber weiter. Die Ärzte sind aber weiterhin verpflichtet, ihren Patienten eine AU-Bescheinigung auf Papier auszudrucken. Auf Wunsch wird auch ein unterschriebener Ausdruck für den Arbeitgeber ausgestellt, heißt es weiter in einer Mitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Bei Privatversicherten bleibt es beim Papierverfahren.

6. Neuer Insolvenzgeldumlagesatz

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurde die Insolvenzgeldumlage zuletzt zum 01.01.2021 von 0,06 % auf 0,12 % erhöht. Zum 01.01.2022 sinkt der Umlagesatz nun auf 0,09 %.

7. Lohnsteuerangaben in Meldungen zur Minijob-Zentrale

Arbeitgeber sind künftig verpflichtet, in Meldungen zur Minijob-Zentrale anzugeben, ob die Lohnsteuer pauschal oder nach individuellen Steuermerkmalen abgerechnet worden ist. Zusätzlich sind Steuernummer des Arbeitgebers und die Steuer-ID des Arbeitnehmers anzugeben. Die Meldepflicht reduziert sich auf Entgeltmeldungen; die Anmeldung der ELStAM ist davon ausgenommen. Es erfolgt lediglich eine Feststellung für einen abgelaufenen Zeitraum, in der Regel entweder nach dem Ende der Beschäftigung (Abmeldung) oder nach Ablauf eines Kalenderjahres (Jahresmeldung). Falls noch nicht geschehen, teilen Sie uns bitte die Steuer-ID Ihres Minijobbers mit, damit wir diese Meldung für Sie erledigen können.

8. Corona-Bonus

Pandemiebedingt können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Sonderzahlungen bis insgesamt 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Diese Regelung wird bis März 2022 verlängert und führt übrigens nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags; es bleibt bei insgesamt 1.500 €.

9. Kurzarbeitergeld

Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt: Die Zahl der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten bleibt auf mindestens 10 % abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung wird weiter verzichtet. Der Kurzarbeitergeldbezug bleibt auch für Leiharbeitnehmer bis zum 31.03.2022 möglich. Auf Antrag werden den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge jetzt nur zu 50 % erstattet. Ab dem 01.01.2022 darf die Gesamtbezugsdauer (auch laufender Arbeitsausfälle) zwölf Monate nicht überschreiten.

10. Kinderkrankengeld – erweiterter Anspruch

Das aktuelle Infektionsschutzgesetz sieht nun auch für 2022 vor, dass je Elternteil ein Anspruch auf Kinderkrankengeld pro Kind für maximal 30 Arbeitstage besteht, für Alleinerziehende maximal 60 Arbeitstage. Insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern auf 65 Arbeitstage begrenzt, für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage.

Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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