Erbel + Bernsen Aktuell - zum Corona-Virus

Die aktuelle Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus führt zu großer Verunsicherung. Um Ihnen einige erste Hinweise an die Hand zu geben, haben wir die nachfolgenden Punkte zusammengetragen.

Eines vorab: Die Gesundheit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist für uns enorm wichtig. Daher haben wir ab heute einen Teil unserer Mitarbeiter ins mobile Arbeiten auf die entsprechenden Heimarbeitsplätze verlagert. Weitere Mitarbeiter werden in den nächsten Tagen folgen. Die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail geht dabei wie gewohnt weiter.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in den nächsten Wochen keine persönlichen Kundentermine mehr wahrnehmen. Da auch damit gerechnet werden muss, dass es zu Postlaufzeitenverzögerungen kommen wird, bitten wir Sie, alle Unterlagen möglichst per E-Mail einzureichen. Wenn Sie Unterlagen dennoch bringen oder abholen möchten, rufen Sie bitte vorher in unserem Sekretariat an, wir ermöglichen dann eine kontaktlose Übergabe.

Unsere Mandantinnen und Mandanten mit angestellten Beschäftigten beachten bitte die nachfolgenden Hinweise:

Arbeitsunfähig: Ist der Arbeitnehmer erkrankt, ist der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zur Lohnfortzahlung für max. 6 Wochen verpflichtet. Ist der Arbeitnehmer nach 6 Wochen weiterhin krank, tritt die Krankenkasse mit Krankengeld ein.

Quarantäne: Ist der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig, sondern ist zur Vermeidung einer Weiterverbreitung des Virus vom Gesundheitsamt aus Sicherheitsgründen zur Quarantäne verpflichtet, muss der Arbeitgeber das Entgelt zunächst weiter bezahlen. Er hat aber einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Behörde (im Regelfall sind es die Gesundheitsämter). Das gilt längstens für 6 Wochen. Die Erstattungsanträge finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der Behörden. Welches Gesundheitsamt für den Wohnsitz Ihrer Arbeitnehmer zuständig ist, können Sie über folgenden Link erfahren: https://tools.rki.de/PLZTool/

Schließung Schule und Kitas: Durch die Schließung von Schulen und Kitas stehen viele Arbeitnehmer vor einem Betreuungsproblem. Hier gibt es zwei Fallkonstellationen. Wenn im Arbeitsvertrag die Regelung des § 616 BGB nicht ausgeschlossen wurde, erhalten Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung. Diese Regelung greift allerdings nur „kurze Zeit“, d.h. für maximal 3 bis 5 Tage. Ist der entsprechende Paragraph im Arbeitsvertrag ausgenommen, haben die Eltern keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung und auch keinen Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz. In diesem Fall müssen sich die Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber verständigen, wie die Betreuung sichergestellt werden kann. Das kann durch bezahlten und unbezahlten Urlaub erfolgen oder durch Abbau von Überstunden oder die Arbeitnehmer können im Homeoffice arbeiten. Einen Anspruch auf andere Leistungen besteht nicht, solange die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Siehe hierzu auch: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Kurzarbeitergeld: Wenn Ihr Unternehmen wirtschaftliche Folgen der Corona-Pandemie spürt, z.B. durch Umsatzausfälle und Auftragsstornierungen, können Sie Kurzarbeit beantragen: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Arbeitnehmer müssen hier erst einmal nichts tun, die Kurzarbeit muss vom Arbeitgeber angezeigt und das Kurzarbeitergeld auch von diesem beantragt werden. Erste Infos dazu gibt es hier: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen

WICHTIG: In Betrieben ohne Betriebsrat muss eine Kurzarbeitsvereinbarung schriftlich mit jedem einzelnen Mitarbeiter getroffen werden. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67 % der Nettoentgeltdifferenz, Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60 % der Nettoentgeltdifferenz. Die Sozialversicherungsbeiträge hierauf übernimmt ebenfalls die Bundesagentur. Es ist allerdings aufgrund der Menge an Anträgen nicht absehbar, wann das Geld tatsächlich von der Arbeitsagentur erstattet wird.

Steuern und Finanzen: Bisher gibt es lediglich eine Mitteilung des Bundesfinanzministers, wonach die unten genannten Punkte umgesetzt werden sollen. Die Steuerberaterkammer und der Steuerberaterverband haben ihrerseits bereits entsprechende Schreiben zur Klarstellung der Maßnahmen an die Senatsverwaltung versendet. Unter anderem wird derzeit versucht, eine vereinfachte Verlängerung der steuerlichen Fristen sowie Verlängerung der SV-Meldefristen zu erreichen. Daneben sollen die Finanzämter zu folgendem angewiesen werden:

  • Es wird den Finanzbehörden erleichtert, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren. Hier können wir die Stundung der festgesetzter Steuern beantragen.
  • Wenn Unternehmen unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sind, wird bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet. Sollte dies drohen, so können wir frühzeitig eine Stundung beantragen.
  • Die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, werden erleichtert. Wir können daher für Sie Reduzierungen der laufenden Steuervorauszahlungen beantragen. Dies betrifft jedoch im Regelfall nicht fällige Umsatzsteuervorauszahlungen. Im Einzelfall können diese aber mit einbezogen werden.

Ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministers steht allerdings aktuell noch aus.

Wir werden Sie laufend über weitere Maßnahmen und Entwicklungen informieren. Wir wünschen Ihnen für diese unruhigen Zeiten alles Gute und hoffen, die ersten Fragen beantwortet zu haben. Im Namen der Kanzleileitung und aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Kanzlei: Bleiben Sie gesund!

Ihr Team von Erbel + Bernsen

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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