Erbel + Bernsen Aktuell - wirtschaftliche Hilfen (8. Teil)

Am Mittwochabend des 3.6.2020 wurde das Eckpunkte-Papier zum Ergebnis des Koalitionsausschusses veröffentlicht mit dem Titel „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“. Das gesamte Programm muss nun noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Wir gehen davon aus, dass das im Laufe der nächsten Woche passiert. Wir werden dazu weiter berichten. Die aus unserer Sicht für Sie wichtigsten Punkte wollen wir hier kurz hervorheben.

  • Der Umsatzsteuersatz wird befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt. Für alle Unternehmer heißt dies zwar, dass Ihnen (bei gleichbleibenden Preisen) 3 % bzw. 2 % mehr „bleibt“, andererseits müssen aber auch alle Kassen und Rechnungsschreibungsprogramme umprogrammiert werden – ob dieser Aufwand für 6 Monate wirklich hilft, bleibt abzuwarten.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Dieser Rücktrag soll schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden können, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage, so dass er bereits in diesem Jahr die Liquidität verbessert.
  • Für die Steuerjahre 2020/2021 wird die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt.
  • Das Körperschaftssteuerrecht soll modernisiert werden, u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags. Dies hört sich erstmal „abenteuerlich“ an und wir sind auf die konkrete Umsetzung gespannt.
  • Die Möglichkeiten für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, sich an ihren Unternehmen zu beteiligen, soll verbessert werden, insbesondere auch in Startup-Unternehmen.
  • Das Kurzarbeitergeld soll offenbar nochmal geändert werden – es wird jedenfalls für September eine „verlässliche Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 1. Januar 2021“ angekündigt.
  • Für kleine und mittelständische Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein (weiteres) Programm für Überbrückungshilfen für die Monate Juni bis August aufgelegt. Antragsberechtigt sind hier Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
    Ganz so unbürokratisch wie in der Vergangenheit soll es allerdings nicht mehr gehen: Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
    Wir sind gespannt, wie der Gesetzgeber die „fixen Betriebskosten“ definiert, damit die auf uns als Steuerberater ausgelagerte Haftung auch für uns rechtssicher zu bewältigen ist. Es ist z.B. sehr fraglich, ob der Gesetzgeber die Personalkosten als fixe Betriebskosten ansieht.

    Hinweis: Heute ist der 5.6.2020 – bitte kommen Sie zeitnah mit der Finanzbuchhaltung Mai 2020 auf uns zu, damit wir diese rechtzeitig bis zu einer möglichen Antragsstellung bearbeiten bzw. prüfen können.
  • Kunst und Kultur sollen zur Wiederaufnahme ihrer Häuser und Programme „ertüchtigt“ werden. Daher wird ein Programm zur Milderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kulturbereich aufgelegt, aus dem insbesondere die Erhaltung und Stärkung der Kulturinfrastruktur, Nothilfen, Mehrbedarfe von Einrichtungen und Projekten und die Förderung alternativer, auch digitaler Angebote gefördert werden sollen. Wie dieses Programm genau aussieht, sagt das Eckpunktepapier leider nicht.
  • Es gibt einen einmaligen Kinderbonus von 300 Euro pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
  • Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende wird befristet auf 2 Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt.
  • Betriebe, die in 2020 ihr Ausbildungsplatzangebot im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten eine Prämie von 2.000 Euro, wenn sie einen Ausbildungsplatz mehr anbieten, sogar 3.000 Euro.
  • Die „Umweltprämie“ für den Kauf von Elektrofahrzeugen wird befristet bis 31.12.2021 verdoppelt und heißt jetzt „Innovationsprämie“. Bei E-Fahrzeugen bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 Euro beträgt die Förderung damit jetzt 6.000 Euro.

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