Erbel + Bernsen Aktuell - wirtschaftliche Hilfen (7. Teil)

Rückzahlung von Corona-Zuschüssen

Wie angekündigt, erhalten nach und nach alle Corona-Zuschussempfänger ein Schreiben der IBB, mit dem sie eine Bescheinigung über den erhaltenen Zuschuss und eine (weitere) Rechtsbelehrung über die Erklärungen, die jeder Zuschussempfänger bei Antragstellung abgegeben hat. Zugleich erfolgt eine Aufforderung, den Zuschuss zurückzuzahlen, wenn man im Nachgang feststellt, dass man ihn zu Unrecht erhalten hat. Nach Pressemitteilungen haben schon mehrere tausend Berliner den Zuschuss zurückgezahlt.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir die Rechtmäßigkeit der bei unseren Mandanten eingegangenen Zuschüsse nicht prüfen. Sollten Sie bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit Ihres Zuschusses Fragen haben, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Gastronomieumsätze werden ermäßigt besteuert

Wir hatten bereits in unserem letzten Newsletter kurz darüber berichtet: Zur Unterstützung der Gastronomie werden deren Umsätze ab 01.07.20 für ein Jahr begrenzt nur noch mit 7 % USt besteuert – dies gilt aber nur für die Speiseumsätze und nicht für Getränke, die im Haus erzielt werden.

Wenn Sie Gastronom sind, denken Sie bitte daran, Ihre Kasse rechtzeitig umzuprogrammieren.

Aufstockung und Kurzarbeitergeld (KuG)

Viele Firmen müssen derzeit Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter beantragen. Für den einzelnen Mitarbeiter bedeutet das u.U. eine ganz erhebliche Einkommensverminderung.

Beispiel: Der Arbeitnehmer (Steuerklasse I ohne Kind) erhält normalerweise 3.000 € brutto, das sind rund 1.970 € netto. In der Kurzarbeit erhält er 1.000 € brutto, das sind rund 800 € netto. 60 % der Differenz, also 702 € gleicht die Arbeitsagentur aus, so dass er insgesamt 1.502 € hat, ihm „fehlen“ somit 468 €.

Der Arbeitgeber kann nun das Kurzarbeitergeld z.B. in Höhe von 200 € bezuschussen. Dieser Zuschuss unterliegt zwar der Lohnsteuer, aber nicht der Sozialversicherung, so dass ein großer Teil des Zuschusses auch tatsächlich beim Arbeitnehmer ankommt.

Voraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitgeber trotz der Krise noch die nötige Liquidität hat, um Zuschüsse zu zahlen.

Gutverdiener und Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld wird bekanntlich aus der Arbeitslosenversicherung finanziert. Dementsprechend gibt es eine KuG-Erstattung auch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung (West: 6.900 €/ Ost: 6.450 €).

Wenn ein lediger Arbeitnehmer ohne Kinder also mehr als 6.900 € pro Monat verdient, wird das „reguläre“ Brutto für die Berechnung trotzdem nur mit 6.900 € angesetzt, das „reguläre“ Netto wären dann rund 3.700 €. Erst wenn und soweit durch Kurzarbeit das „reduzierte“ Netto unter diesen Betrag sinkt, wird Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % der Differenz erstattet.

Ärzte und Kurzarbeitergeld

Dieser Tage hören wir gelegentlich von Arztpraxen, die ablehnende Bescheide in Sachen Kurzarbeitergeld erhalten. Die Arbeitsagenturen berufen sich in ihrer Begründung auf den sog. „Rettungsschirm“ für Arztpraxen.

Offenbar gibt es hier eine interne fachliche Weisung, in der es zu Anträgen von Kurzarbeit von Arztpraxen heißt: „(...) Vertragsärzte haben bei einem, z. B. auf einer Pandemie beruhenden Honorarausfall von mehr als 10 % Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach § 87a Abs. 3b SGB V. Dadurch wird der Arbeitsausfall ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen, sodass kein Raum für die Zahlung von KuG besteht.“

Dabei sind aber z.B. der Ausfall von Einnahmen durch Privatpatienten oder IGEL-Leistungen nicht berücksichtigt – diese können jedoch, je nach Praxis, einen großen oder sogar den größten Teil der Einnahmen ausmachen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat mittlerweile Arbeitsminister Heil zu einer Klarstellung aufgefordert. Ärzten empfiehlt die KBV, gegen ablehnende Bescheide gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.

Kurzarbeitergeld und Urlaubskürzung

Gelegentlich werden wir gefragt, ob sich der Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters, der z.B. den ganzen Monat April auf Kurzarbeit „Null“ war, um 1/12 verringert – entsprechende Meldungen sind auch immer wieder im Internet zu finden.

Tatsächlich ist die Möglichkeit einer Kürzung weitestgehend nicht geklärt – zwar hat der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2012 entschieden, dass man eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit vereinbaren kann. In der Regel wird sich aber im Arbeitsvertrag oder in der Vereinbarung zur Kurzarbeit hierzu keine ausdrückliche Regelung finden.

Ob sich der Urlaubsanspruch „automatisch“ kürzt, ist derzeit heiß umstritten. Eine umfassende Darstellung der derzeitigen rechtlichen Situation finden Sie hier.

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