Erbel + Bernsen Aktuell - wirtschaftliche Hilfen (6. Teil)
Die Beschlüsse des Bundeskabinetts im Einzelnen
- Gastronomiebetriebe sind von der COVID19-Krise besonders betroffen. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 1. Juli befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt. Ob damit das Ziel der Vermeidung einer Pleitewelle erreicht wird, ist aus unserer Sicht ungewiss. Leider ist ja davon auszugehen, dass viele gastronomische Betriebe gar nicht erst wiedereröffnen können, weil sie durch die lange Schließzeit vorher bereits insolvent sind.
- Als Corona-Sofortmaßnahme wird für kleine und mittelständische Unternehmen die pauschalierte Herabsetzung bereits für 2019 geleisteter Vorauszahlungen in Hinblick auf Verluste im Jahr 2020 ermöglicht (Verlustverrechnung). Dazu ist erforderlich, dass man mit einer Planrechnung für das Jahr 2020 „nachweist“, dass in 2020 ein Verlust entstehen wird. Wie die Finanzämter mit derartigen Anträgen umgehen und welche weiteren Unterlagen vorgelegt werden müssen, bleibt abzuwarten. Sofern dieser „Verlustrücktrag“ für Sie interessant ist, können Sie uns gerne dazu kontaktieren.
- Für Beschäftigte in Kurzarbeit werden ab 1. Mai bis 31. Dezember 2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
- Das Kurzarbeitergeld soll ab dem 4. Monat der Kurzarbeit auf 70 % (bzw. 77 %) und ab dem 7. Monat auf 80 % (bzw. 87 %) aufgestockt werden.
Informationen zu allen Beschlüssen finden Sie auch hier.
Post für Empfänger von Soforthilfen
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat angekündigt, dass alle bisherigen Empfänger von Soforthilfen in den nächsten Tagen per Mail gebeten werden, noch einmal zu überprüfen, ob die Antragsteller auch tatsächlich antragsberechtigt gewesen sind. In der Mail werden Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für einen Zuschuss noch einmal erläutert. Unberechtigt beantragte Corona-Soforthilfen können straffrei zurückgezahlt werden. Wir hatten bereits in den vorherigen Newslettern auf die Antragsberechtigung und die Folgen des Missbrauchs hingewiesen. Sofern Sie sich unsicher sind, ob Sie die Antragsvoraussetzungen erfüllen bzw. erfüllt haben, warten Sie diese Mail ab und besprechen Sie das Thema gerne mit uns.
Verwaltungsgericht Hamburg: Die Beschränkung auf 800 Quadratmeter ist ungeeignet, um vor Corona zu schützen
Nach der jüngsten Verordnung dürfen auch in Berlin Verkaufsstellen mit mehr als 800 Quadratmeter nicht für den Publikumsverkehr öffnen. Nach Ansicht der Hamburger Richter verletzt die seit Montag geltende Lockerung bei der Ladenöffnung die Ladenbetreiberin in ihrem Recht auf Berufsfreiheit (Beschl. v. 22.04.2020, Az. 3 E 1675/20). Die Unterscheidung nach der Größe der Verkaufsfläche ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht geeignet, dem mit der Rechtsverordnung verfolgten Zweck des Infektionsschutzes zu dienen. Dieser Schutz könne, nach Auffassung der Richter, in größeren Geschäften ebenso gut wie oder sogar besser als in kleineren Geschäften erreicht werden. Hamburg hat Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Jetzt muss das Oberverwaltungsgericht entscheiden.
Friseure dürfen ab dem 04. Mai wieder öffnen, Nagelstudios nicht
Nach der aktuellen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus dürfen Friseure ab dem 4. Mai wieder öffnen. Dies gilt allerdings nicht für Nagelstudios, Tattoo Studios, Kosmetiksalons und andere Dienstleistungen der Körperpflege.
Onlineplattform zu Öffnungszeiten
Viele Einzelhändler haben seit Mittwoch zwar wieder geöffnet, in der Regel aber mit veränderten Öffnungszeiten. Um den Kunden einen Überblick zu bieten, welcheLäden zu welchen Zeiten geöffnet haben, können Händler die Plattform washatauf.de vom Handelsverband Berlin-Brandenburg und dem Verband der Digitalwirtschaft Berlin-Brandenburg SIBB nutzen.
Maskenpflicht
Die Maskenpflicht kommt ebenfalls, wo und in welchem Umfang ist hier gut dargestellt.
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