Erbel + Bernsen Aktuell - wirtschaftliche Hilfen (5. Teil)

Offenlegungen im Bundesanzeiger für Jahresabschlüsse 2018

Die Offenlegungsfrist im Bundesanzeiger für Jahresabschlüsse zum 31.12.2018 ist bereits seit dem 31.12.2019 abgelaufen. Dennoch gibt es für diejenigen, die diese Frist nicht halten konnten, positive Nachrichten vom Bundesamt für Justiz (BfJ):

„Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen, auch wenn die sechs­wöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.“

Strafrechtlichen Risiken bei der Beantragung von Corona-Soforthilfen

Das DATEV-Magazin hat einen hilfreichen Artikel zu den strafrechtlichen Risiken bei der Beantragung der Corona-Soforthilfen veröffentlicht, den wir jedem Unternehmer, der solche Soforthilfen beantragt hat, empfehlen zu lesen.

Ebenfalls hat der Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern einen relevanten Praxisticker zu diesem Thema, insbesondere auch zur Beweisvorsorge, veröffentlicht.

Betrüger im Netz

Das LKA Nordrhein-Westfalen ermittelt wegen Betrugsverdachts. Offenbar haben betrügerische Webseitenanbieter sich an prominenter Stelle in den Suchmaschinen platziert, um so die Daten von Antragsstellern mit scheinbar „echten“ Seiten vom Wirtschaftsministerium NRW abzufischen und vielleicht auch die Hilfsgelder zu kassieren. Es ist daher dringend zu empfehlen, nur die offiziellen Links der jeweiligen Landes- und Bundesstellen zu benutzen.

KfW-Darlehen mit 100-prozentiger Haftungsfreistellung

Aus dem Beschluss der „Arbeitsbesprechung der Bundeskanzlerin mit den Ministern des „Corona-Kabinetts““ vom 06.04.2020 bezüglich des „KfW-Schnellkredits für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten“ erhalten Sie von uns folgende wesentliche Hinweise:

  • „Es muss geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zum 31.12.2019 aufgewiesen haben. Dies erfolgt durch eine Versicherung des antragstellenden Unternehmens, der eine Belehrung vorausgegangen ist, dass Betrug strafbar ist.“
  • „Bei außerplanmäßigen Tilgungen oder bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits werden keine Vorfälligkeitsentschädigungen erhoben.“
  • „Die Abruffrist nach Zusage beträgt einen Monat, auf eine Bereitstellungsprovision verzichten wir. Der Abruf kann in Tranchen erfolgen.“
  • „Der Kredit ist in 10 Jahren in gleichen Raten zurückzuzahlen. Wir werden eine tilgungsfreie Zeit von bis zu 2 Jahren ermöglichen.“
  • „Umschuldung und Ablösung von Kreditlinieninanspruchnahmen sind explizit ausgeschlossen.“
  • „Wie im KfW Sonderprogramm 2020 sind auch hier Gewinn- und Dividendenausschüttungen während der Laufzeit des Kredits nicht zulässig.“

Aktuelles zur Stundung von Lohnsteuern

Ende März informierten wir Sie über die beabsichtigte Handhandhabung der Berliner Finanzverwaltung, in begründeten Ausnahmefällen auch die Lohnsteuer zu stunden. Die Berliner Finanzverwaltung teilte dazu nunmehr mit, dass aufgrund bundeseinheitlicher Abstimmung eine Stundung der Lohnsteuer nicht (mehr) in Betracht kommt.

Stattdessen werde auf Antrag demjenigen Vollstreckungsaufschub gewährt, der wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen ist. Eventuelle Säumniszuschläge würden erlassen werden. Bereits gestellte Anträge auf Stundung der Lohnsteuer werden in Anträge auf Vollstreckungsaufschub umgedeutet.

Durch den Vollstreckungsaufschub ohne Säumniszuschläge wird damit letztlich das gleiche Ergebnis wie bei einer Stundung von Steuern erreicht.

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