Erbel + Bernsen Aktuell - wirtschaftliche Hilfen (3. Teil)

Herabsetzungsanträge der Steuervorauszahlungen

Sehr viele Unternehmer sorgen sich um ihre Liquidität und beauftragen uns daher, Herabsetzungen der Steuervorauszahlungen auf „0“ zu beantragen. Formell ist dies im Moment problemlos möglich, soweit die unmittelbare Betroffenheit von der Corona-Krise dargestellt werden kann.

Bitte bedenken Sie aber dabei, dass sich die Lage im Laufe der nächsten Monate (hoffentlich) auch wieder bessern wird. Werden die Vorauszahlungen jetzt für den Rest des Jahres auf „0“ gesetzt, müsste dann im Sommer/Herbst ggf. ein zweiter Antrag auf Heraufsetzung gestellt werden.

Unser Tipp: Warten Sie ggf. den April noch ab – die nächste Einkommensteuer-/ Körperschaftssteuervorauszahlung ist ohnehin erst am 10.06. zur Zahlung fällig. Ein Herabsetzungsantrag kann daher problemlos auch noch bis Mitte Mai gestellt werden.

Zuschüsse Bund und Berlin / Darlehen IBB Berlin

Wir haben aus mehr als 100 Gesprächen mit Mandanten erfahren, das nun (fast) jeder, der irgendwie von Corona betroffen ist, die Zuschüsse beantragt – und erhält.

Dabei ist die existenzielle Betroffenheit von Corona wirtschaftlich aus unserer Sicht manchmal schwer nachzuvollziehen. Wir wollen hier noch einmal klarstellen, dass es eben nicht so ist, dass jedem dieser Zuschuss zusteht, auch wenn ihn im Moment fast jeder bekommt, der ihn beantragt.

Die Voraussetzungen sind auf der Seite der IBB nachzulesen. Hier ein Auszug:

„Soforthilfe II – Zuschussprogramm für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Freiberufler
Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen Kleinstunternehmen mit maximal 10 Beschäftigten sowie Freiberufler und Soloselbständige können schnell und mit geringem bürokratischen Aufwand Zuschüsse zur Sicherung ihrer beruflichen bzw. betrieblichen Existenz beantragen.“

Wie Sie hier sehen können, sollen die Zuschüsse ausschließlich zur Sicherung der beruflichen/betrieblichen Existenz gewährt werden; sie sind keine Entschädigung oder ein Ersatz für entgangene Gewinne oder ähnliches. Das heißt:  Wenn Sie bislang 100.000 Euro Gewinn pro Jahr gemacht haben und im Jahr 2020 wegen Corona nur 80.000 Euro, dann steht Ihnen der Zuschuss nicht zu, weil Sie bzw. Ihr Unternehmen nicht existenzbedroht sind bzw. waren. Wir empfehlen hierzu auch diese Veröffentlichung.

Der Antrag ist leicht zu stellen, die anzugebenen Informationen sind in Berlin sehr schmal gehalten und dennoch muss jeder Antragssteller bestätigen, dass er schwer von der Krise betroffen ist und dass es sich um eine existenzielle Notlage handelt.

Beim Antrag der IBB heißt es genau: „Ich versichere, dass der Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich ist und die existenzbedrohende Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung des Ausbruchs von Covid 19 vom Frühjahr 2020 ist.“

Bitte beachten Sie: Der Zuschuss ist steuerpflichtig und muss als Einnahme verbucht werden. Mit Abgabe der Steuererklärung 2020 werden voraussichtlich die Finanzämter prüfen, ob der Zuschuss zu Recht ausgezahlt wurde. Ist dies nicht der Fall, droht nicht nur die Rückzahlungsaufforderung, sondern eventuell sogar ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrug. Der Antrag sollte also gut überlegt werden. Hierzu können Sie sich hier näher informieren.

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