Erbel + Bernsen Aktuell - wirtschaftliche Hilfen (2. Teil)

Vollstreckungsschutz auf alle Steuerarten

Es erreichte uns ein Rundschreiben der Steuerberaterkammer Berlin. Darin ist klargestellt (in Absprache mit den Berliner Finanzbehörden), dass sich die Möglichkeit zum Vollstreckungsschutz auf alle Steuerarten bezieht. Sofern derzeit Steuern nicht gezahlt werden, wird es von Seiten Ihres Finanzamtes keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020 geben. Diesen Vollstreckungsschutz müssen Sie beantragen, denn das Finanzamt muss darüber Kenntnis erlangen, dass Sie wegen der Corona-Krise nicht zahlen können. Es handelt sich dann zwar um keine echte Stundung, sondern um eine „stillschweigende“ Stundung, die Säumniszuschläge (1% pro Monat) nach sich zieht, die wiederum auf Antrag erlassen werden können. Wenn dieses Thema für Sie interessant ist, können Sie sich gern an uns wenden.

Stundung von Beiträgen zur Sozialversicherung

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Versicherungen hat in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass es unter bestimmten Bedingungen möglich sein soll, die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend zu stunden (zinsfrei und ohne Sicherheiten). Es soll den Unternehmen und Selbständigen, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, möglich sein, die Sozialversicherungsbeiträge später zu zahlen. Dabei geht die Bundesregierung (laut Stellungnahme) davon aus, dass die getroffenen und geplanten Maßnahmen zügig greifen, sodass die Erleichterung der Stundung auf die Monate März und April begrenzt sein soll.

Voraussetzung laut Pressemitteilung: „…, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.“

Unser Hinweis: In den vergangenen Tagen hat es sich bei unseren Mandanten bewährt, sich selbst an die Krankenkassen zu wenden (E-Mail oder telefonisch) und sich um eine Stundung zu bemühen. Hierbei haben sich die Krankenkassen häufig sehr kooperativ gezeigt. Eine Formulierungsvorlage für den Antrag stellen wir Ihnen auf Anfrage gern zur Verfügung.

GEMA Sofortmaßnahmen

Auch die GEMA hat heute bekanntgegeben, dass Sie Maßnahmen ergreifen wird. Wie diese aussehen, bleibt abzuwarten.

Schutzschild für Beschäftige und Unternehmen

Am 25. März 2020 hat der Deutsche Bundestag Gesetzesänderungen im Rahmen des „Schutzschildes für Beschäftigte und Unternehmen“ beschlossen. Es sind erhebliche, in der Regel zeitlich befristete Neuregelungen im Zivilrecht, Insolvenzrecht und Strafverfahrensrecht vorgesehen.

Aufgrund der bedeutenden Auswirkungen (außerhalb des Steuerrechts) gehen wir im Folgenden auf ausgewählte Themen des Zivilrechts und des Insolvenzrechtes ein. Bei aufkommenden Fragen empfiehlt es sich, in jedem Falle die entsprechenden Rechtsanwälte mit einzubinden.

Zivilrecht

Allgemeines Zivilrecht

Es werden besondere Regelungen eingeführt, welche Verbrauchern und sog. Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten bzw. eine Jahresbilanz von maximal EUR 2 Millionen) die Möglichkeit gewähren, im Rahmen von wesentlichen Dauerschuldverhältnissen die Leistung vorübergehend zu verweigern oder einzustellen. Derartige wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind, wie z.B. Dienstverträge in Bezug auf Strom, Gas, Telekommunikation o.ä.

So haben Verbraucher bei Verbraucherverträgen das Recht, Leistungen zur Erfüllung relevanter Dauerschuldverhältnisse bis zum 30. September 2020 zu verweigern (sog. Leistungsverweigerungsrecht), sofern diese Verträge vor dem 08. März 2020 geschlossen wurden. Dieses Recht steht den Verbrauchern zu, soweit sie aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sind, die Ansprüche zu erfüllen, etwa, weil sie andernfalls keinen angemessenen eigenen Lebensunterhalt führen bzw. den unterhaltsberechtigten Angehörigen keinen angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen können. Ein solches Leistungsverweigerungsrecht steht auch Kleinstunternehmen zu, sofern sie infolge der Corona-Krise zur Leistungserbringung nicht in der Lage sind bzw. die Erfüllung der Ansprüche die wirtschaftlichen Grundlagen des Kleinstunternehmens gefährden würde.

Zu beachten ist, dass das jeweilige o.g. Leistungsverweigerungsrecht nicht unbegrenzt gilt. Das Leistungsverweigerungsrecht ist nämlich dann ausgeschlossen, wenn die Nichterbringung der Leistung für den Vertragspartner bzw. Gläubiger seinerseits unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt unter anderem vor, wenn die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage des Erwerbsbetriebs gefährden würde. In diesem Falle steht den Verbrauchern bzw. den Kleinstunternehmen aber jedenfalls ein eigenes gesetzliches Kündigungsrecht zu.

Mietrecht

Im Mietrecht werden erhebliche rechtliche Mieterschutzvorkehrungen getroffen. Zwar sind die Mieter weiterhin zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Allerdings wird insbesondere das Recht des Vermieters zur Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges eingeschränkt; dies umfasst sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche fristlose Kündigung. Ein Vermieter kann das Mietverhältnis wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 nicht kündigen, sofern der Mieter glaubhaft gemacht hat, dass die Zahlungsschwierigkeiten bzw. das Ausbleiben der Mietzahlung auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruht. Dieser Kündigungsschutz im Mietrecht gilt soll sowohl bei der Wohnraummiete als auch bei der Gewerberaummiete. Im Übrigen finden die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, insbesondere die Regelungen zur Fälligkeit und zur Zahlung von Zinsen im Falle des Verzuges dieser ausgebliebenen Mietzinszahlungen.

Verbraucherdarlehensrecht

Im Hinblick auf Verbraucherdarlehensverträge (entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer) gibt es folgende vorübergehende Änderungen:

Drohen dem Verbraucher-Darlehensnehmer infolge der Corona-Krise erhebliche finanzielle Einnahmeausfälle bzw. Engpässe, so werden die Ansprüche des Darlehensgebers (z.B. eine Bank) auf Rückzahlung, auf Zinszahlung sowie auf Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet. Die Vertragsparteien können jedoch abweichende vertragliche Vereinbarungen treffen.

Diese gesetzlichen Anpassungen werden von einem gesetzlichen Kündigungsschutz ergänzt. Hiernach kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag, sofern dieser vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurde, nur unter eingeschränkten Voraussetzungen kündigen. Eine Kündigung darf nicht wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers, oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit erfolgen.

Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, diese Regelungen auch auf Kleinstunternehmer zu erstrecken, sofern die Corona-Krise dies erfordern sollte.

Handels- und Gesellschaftsrecht

Das avisierte Gesetzespaket sieht Regelungen vor, um betroffene Unternehmen verschiedener Rechtsformen in eine Lage zu versetzen, auch in Zeiten eingeschränkter Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu verfassen und handlungsfähig zu bleiben: Organe von Vereinen, Genossenschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften, Stiftungen sowie von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) stehen nämlich bis dato vor dem – rechtlichen – Problem, dass eine Beschlussfassung nicht ohne Weiteres digital bzw. elektronisch möglich ist. Um die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten, werden insoweit substantielle Erleichterung zur (digitalen) Beschlussfassung der entsprechenden Organe eingeführt – im Falle einer Genossenschaft oder eines Vereins etwa auch ganz ohne entsprechende Satzungsregelung.

Insolvenzrecht

Im Bereich des Insolvenzrechts sind zur Bekämpfung der durch die Corona-Krise hervorgerufenen Notlage folgende Neuregelungen avisiert, welche rückwirkend ab dem 01. März 2020 gelten:

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht ist bis zum 30. September 2020 vorübergehend ausgesetzt. Dies gilt – ausnahmsweise – nicht, soweit die Insolvenz auf andere Gründe als die Corona-Krise zurückzuführen ist. Beim Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit ist für die Aussetzung der Antragspflicht zudem erforderlich, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Es soll zugunsten des (Insolvenz-)Schuldners grundsätzlich die Verknüpfung der Insolvenzreife mit der Corona-Krise bzw. die Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit gesetzlich vermutet werden, vorausgesetzt der (Insolvenz-)Schuldner war am 31. Dezember 2019 noch zahlungsfähig. Die stellt eine erhebliche Beweiserleichterung für den (Insolvenz-)Schuldner dar.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kann durch das BMJV (Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz) bis zum 31. März 2021 verlängert werden.

Aussetzung des Zahlungsverbotes

Unter den gleichen Gesichtspunkten ist bis zum 30. September 2020 ebenfalls das für bestimmte Rechtsformen geltende insolvenzrechtliche Zahlungsverbot vorübergehend ausgesetzt. Ein insolvenzrechtliches Zahlungsverbot besteht für Kapitalgesellschaften ab Eintritt der Insolvenzreife (Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung). Ab diesem Zeitpunkt darf die Gesellschaft grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten. Nach dem Gesetzesentwurf ist es den Geschäftsleitern nun ausnahmsweise möglich, Zahlungen vorzunehmen, die für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich sind. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit wird weiterhin an dem Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Gesellschafters festgehalten. Diese Regelung soll es Geschäftsleitern ermöglichen, während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Rahmen von Sanierungsbemühungen erforderliche Maßnahmen zur Fortführung der von der COVID-19-Pandemie betroffen Unternehmen im ordentlichen Geschäftsgang zu ergreifen.

Suspendierung des Rechtes des Insolvenzgläubigers auf Beantragung der Eröffnung von Insolvenzverfahren

Ferner ist für einen Übergangszeitraum von drei Monaten das Recht der Gläubiger, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, eingeschränkt. Hierdurch soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden.

Keine Haftung wegen sittenwidriger Insolvenzverschleppung

Jedenfalls während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis September 2020 müssen Kreditgeber keine Haftung wegen „sittenwidriger Beteiligung“ (§ 828 BGB i.V.m. § 138 BGB) an einer sog. Insolvenzverschleppung fürchten, sollten sie in diesem Zeitraum neue Kredite ausreichen. Dies gilt auch für die Gewährung von Gesellschafterdarlehen. Eine Aufwertung erfahren Gesellschafterdarlehen dadurch, dass diese vorübergehend nicht nachrangig sind. Die mit den Regelungen einhergehende Einschränkung anfechtungs- und haftungsrechtlicher Risiken soll die Vergabe von neuen Krediten fördern.

Einschränkungen der Insolvenzanfechtungsrechte

Des Weiteren sind während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erfolgte Leistungen an Vertragspartner nur eingeschränkt anfechtbar.

Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden, jedoch ersetzt er nicht die individuelle persönliche Beratung. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Zurück