Erbel + Bernsen Aktuell - Umsatzsteueränderung
1. Leistungszeitpunkt entscheidend für die Höhe der Umsatzsteuer
Der Leistungszeitpunkt ist das entscheidende Kriterium für die Anwendung des richtigen Steuersatzes bei der Rechnungsschreibung. Das Datum der Rechnungsschreibung oder der Bezahlung hat hingegen keine Relevanz. Für alle Leistungen, die zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 ausgeführt werden, gelten die gesenkten Steuersätze von 16 % und 5 %.
Bei der Lieferung von Waren ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem die Lieferung als erbracht gilt.
Beispiel 1: Wird ein Auto vor dem 30.6.2020 gekauft, aber erst nach dem 1.7.2020 geliefert, dann ist das Auto mit 16 % zu besteuern.
Beispiel 2: Wird eine Ware am 30.6.2020 an eine Spedition übergeben und erst nach dem 1.7.2020 ausgeliefert, gilt der alte Steuersatz von 19 % bzw. 7 %. Denn die Lieferung gilt mit der Übergabe an die Spedition als erbracht.
2. Leistungsempfänger (Unternehmer oder Verbraucher)
Warum ist die korrekte Rechnungsstellung so wichtig?
Bei Ihren Kunden ist zu unterscheiden, ob es sich um vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer (B2B) handelt oder um Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z.B. Ärzte, Kleinunternehmer) bzw. um Privatpersonen (B2C).
- Lieferungen und Leistungen im B2B-Bereich: Werden auf der Rechnung fälschlicherweise nur 16 % statt 19 % oder 5 % statt 7 % ausgewiesen, kommt es später zu Nachforderungen des Finanzamtes. Sie können dann Ihrem Kunden oft diesen Betrag nachträglich nicht mehr in Rechnung stellen und die Mehrkosten verbleiben bei Ihnen. Stellen Sie umgekehrt 19 % statt 16 % bzw. 7 % statt 5 % in Rechnung, müssen Sie den Mehrbetrag auch an das Finanzamt abführen – Ihr Kunde hat aber nur einen Vorsteuerabzug von 16 % bzw. 5 %, was sicherlich zu Unzufriedenheit führen kann.
- Kunden im B2C-Bereich: Hier stellt die von Ihnen ausgewiesene Umsatzsteuer selbstzutragende Kosten des Kunden dar. Eine zu hoch ausgewiesene Steuer wird daher ebenfalls zu Unzufriedenheit führen. Eine zu niedrig ausgewiesene Umsatzsteuer zieht wie oben Nachforderungen des Finanzamtes nach sich. Wenn möglich, sollten Sie Lieferungen und Leistungen auf nach den 30. Juni aufschieben, damit Ihr Kunde vom niedrigeren Umsatzsteuersatz profitiert. Vorsorglich weisen wir nochmals darauf hin, dass dies nicht allein durch ein entsprechendes Rechnungsdatum erreicht werden kann. Einen Missbrauch der Umsatzsteuersenkung an dieser Stelle wird das Finanzamt prüfen und im Zweifel auch strafrechtlich ahnden.
3. Anzahlungen und Teilleistungen
Auch bei Teilleistungen oder Anzahlungen bleibt der Zeitpunkt der Leistungserbringung das entscheidende Kriterium für den Steuersatz. Bei Anzahlungen gilt:
- Die Leistung wird zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 erbracht und es ist noch keine Anzahlung geflossen: Die Leistung unterliegt den neuen Steuersätzen von 5 % und 16 %.
- Die Leistung wird zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 erbracht und es ist bereits vor dem 1.7.2020 eine Anzahlung geflossen: Die Leistung muss mit den neuen Sätzen besteuert werden. Falls bei der Rechnungsstellung der Anzahlung noch die alten Steuersätze verwendet wurden, ist die Differenz von 2 % bzw. 3 % zu erstatten. Auf der Schlussrechnung sollten der volle Nettobetrag und der Gesamtumsatzsteuerbetrag ausgewiesen werden und der Anzahlungsnettobetrag sowie die angezahlte Umsatzsteuer ebenfalls offen ausgewiesen werden.
- Die Leistung wird nach dem 31.12.2020 erbracht und es ist im 2. Halbjahr 2020 eine Anzahlung geflossen: Die Leistung muss mit den Steuersätzen 19 % bzw. 7 % besteuert werden. Falls bei der Rechnungsstellung der Anzahlung noch die niedrigeren Steuersätze verwendet wurden, ist die Leistung mit 2 % bzw. 3 % nachzuversteuern. Sofern die Leistungserbringung in 2021 bereits absehbar ist, kann die Anzahlungsrechnung auch 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuer ausweisen.
Die Entlastung bzw. die Nachversteuerung von Anzahlungen erfolgt in der Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung oder Teilleistung ausgeführt wurde. Bei der Ist-Versteuerung erfolgt die Entlastung bzw. Nachversteuerung in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird.
Anders ist es bei ausdrücklich vereinbarten und auch entsprechend abgenommenen Teilleistungen – hier gilt jeweils der Steuersatz bei Abnahme der Teilleistung.
4. Kassensysteme
Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Kassensystem am 1.7.2020 die neuen Steuersätze berücksichtigt – und heben Sie unbedingt die entsprechenden Programmierprotokolle auf.
Erfolgt die Umstellung nicht rechtzeitig und es werden nach dem 30.6.2020 noch 19 % bzw. 7 % ausgewiesen, muss der höhere Betrag an das Finanzamt gezahlt werden.
5. Dauerrechnungen (z.B. Miet- und Leasingverträge)
Sind Sie der Leistungserbringer (z.B. Vermieter), müssen Sie Ihre Verträge anpassen, sofern Sie einen Nettopreis vereinbart haben. Haben Sie in Ihren Mietverträgen z.B. „zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer“ vereinbart, müssen Sie Ihre Verträge anpassen. Die Verträge können z.B. wie folgt ergänzt werden: „Aufgrund der gesetzlichen Umsatzsteuersenkung beträgt die Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 entsprechend 16 %, d.h. XXX,XX €“.
Auch die von Ihnen zu zahlenden Miet- und Leasingverträge mit Umsatzsteuer müssen angepasst werden, sofern Sie eine Nettopreisvereinbarung haben. Achten Sie darauf, dass Ihre Vertragspartner die Änderungen umsetzen. Falls Sie einen Dauerauftrag bei der Bank eingerichtet haben (z.B. für Mietzahlungen), denken Sie bitte daran, diesen Auftrag bei der Bank für die nächsten 6 Monate anzupassen. Auch Ihre Ausgaben für Telefon, Gas, Strom etc. unterliegen für 6 Monate ebenfalls den neuen Steuersätzen.
6. Gastronomie
Für Getränke gilt in der Gastronomie die Senkung der Steuersätze von 19 % auf 16 %.
Der Steuersatz für Speisen wurde ja schon vom 1.7.2020 bis 30.06.2021 von 19 % auf 7 % gesenkt. Nun wird der Steuersatz bis Ende des Jahres sogar um weitere 2 % gesenkt. Demnach gelten für Speisen, die im Haus verzehrt werden, die folgenden Steuersätze:
- 1.7.2020 bis 31.12.2020: 5 % Umsatzsteuer
- 1.1.2021 bis 30.6.2021: 7 % Umsatzsteuer
- ab 1.7.2021: 19 % Umsatzsteuer
Zur Gewährleistung einer korrekten Versteuerung sind die Einnahmen aus Speisen (7 %) und Getränken (19 %) aufzuteilen und auch getrennt aufzuzeichnen. Um es den Gastronomen nicht zu einfach zu machen, gilt dies auch für Pauschalangebote, wie z.B. Sparmenüs in Gastronomiebetrieben oder das Frühstück im Hotel.
7. Behandlung von Gutscheinen
Bei der Gutscheinausgabe müssen Sie zwischen sogenannten Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterscheiden. Beim Einzweckgutschein steht der Ort der Leistung und auch der Umsatzsteuersatz fest (z.B. Tankgutschein bei einer bestimmten Tankstelle). Hier gilt der Steuersatz am Tag der Ausgabe des Gutscheins.
Beim Mehrzweckgutschein ist dies nicht der Fall; hier gilt der Umsatzsteuersatz bei Einlösung des Gutscheins. Wird der Gutschein in der zweiten Jahreshälfte eingelöst, gilt somit der reduzierte Umsatzsteuersatz. Bei der Gutscheinausgabe ist die Umsatzsteuer „0“.
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