Erbel + Bernsen Aktuell – Überbrückungshilfe IV – Förderzeitraum 01-03/2022

Ab sofort können für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen Anträge auf Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 gestellt werden. Im Vergleich zur Überbrückungshilfe III Plus ergeben sich einige Änderungen (hierzu siehe unten).

Die Überbrückungshilfe wird in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe (alle im Folgenden als „Unternehmen“ bezeichnet) erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Der Antrag kann noch bis 30.04.22 gestellt werden.

Hier ein kurzer Überblick über die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe IV:

Wer kann die Förderung beantragen?

Alle „rechtlich selbständigen Einheiten“ bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, die am Stichtag 29.02.2020 oder 21.12.2021 mindestens einen Beschäftigten hatten. Soloselbständige sind antragsberechtigt, wenn sie diese Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, also mind. 51 % ihres Gesamteinkommens damit erzielen.

Voraussetzung sind coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 % in jedem Monat, für den die Hilfe beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften. Keine Überbrückungshilfe gibt es für Unternehmen, die ab dem 01.10.2021 gegründet wurden.

Die Förderung beträgt max. 90 % der entstandenen Kosten, dabei werden Kosten der Digitalisierung nicht mehr bezuschusst.

Wie wird der Antrag gestellt?

Der Antrag kann über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer gestellt werden. Die Kosten der Antragstellung werden bezuschusst.

Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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