Erbel + Bernsen Aktuell - Überbrückungshilfe III Plus – weitere Verlängerung der Überbrückungshilfen für das 2. Halbjahr 2021

Seit dem 06.10.2021 können für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen Anträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 gestellt werden.

Auch die Beantragung der Neustarthilfe Plus ist für diesen Zeitraum möglich.

Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich nahezu unverändert zur Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September. Auch hier sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt.

Die Überbrückungshilfe wird in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe (alle im Folgenden als „Unternehmen“ bezeichnet) erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Der Antrag kann noch bis 31.12.21 gestellt werden.

Hier nochmal ein kurzer Überblick über die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus:

Wer kann die Förderung beantragen?

Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler aus allen Branchen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Voraussetzung sind coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 % in jedem Monat zwischen Juli und Dezember 2021, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften.

Wie wird der Antrag gestellt?

Der Antrag kann über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer gestellt werden. Die Kosten der Antragstellung werden bezuschusst.

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