Erbel + Bernsen Aktuell – Überbrückungshilfe (2. Phase)

Die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ wird verlängert. Das Programm geht in eine 2. Phase für die Monate September bis Dezember 2020. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird ein Betriebskostenzuschuss gewährt, um die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen zu sichern.

Bei der 1. Phase (Fördermonate Juni bis August 2020) und 2. Phase (Fördermonate September bis Dezember 2020) der Überbrückungshilfe handelt es sich formal um separate Förderprogramme, für die jeweils ein separater Antrag innerhalb der jeweiligen Frist gestellt werden muss. Es ist nicht möglich, einen gemeinsamen Antrag für die 1. und 2. Phase zu stellen. Es ist auch nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Die Überbrückungshilfe wird in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe (alle im Folgenden als Unternehmen bezeichnet) erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

Um besonders die Unternehmen, bei denen der Geschäftsbetrieb durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, wurden einige Änderungen am Programm vorgenommen, so dass der Zugang erleichtert und die Hilfen ausgeweitet wurden.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung. Bei entsprechender Beauftragung überprüfen wir zudem die Antragsvoraussetzungen in Ihrem persönlichen Fall und übermitteln den Antrag in Ihrem Namen.  

Das sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe:

1. Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind zukünftig Unternehmen, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten erlitten haben oder
  • die im Zeitraum April bis August 2020 insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnen mussten.

Detailliertere Informationen zu den Modalitäten der verlängerten Überbrückungshilfe werden in Kürze verfügbar sein. An den folgenden Antragsvoraussetzungen dürfte sich jedoch nichts geändert haben:

  • Überbrückungshilfe können nur Unternehmen in Anspruch nehmen, die vor dem 1. November 2019 gegründet wurden. Jüngere Unternehmen erfüllen die Fördervoraussetzungen nicht.
  • Das Unternehmen muss seine Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung ausüben und bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein.
  • Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren.
  • Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend und somit z. B. auch für gemeinnützige Organisationen.
  • Die Antragseinreichung erfolgt wie bisher auch in einem vollständig digitalisierten Verfahren nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte.
  • Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

2. Art der Förderung und Berechnung der Förderhöhe

Die Fördersätze wurden erhöht – künftig werden erstattet

  • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
  • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

Die Überbrückungshilfe wird höchstens für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020 gewährt. Die maximale Höhe des Zuschusses beträgt 50.000 € pro Monat. Damit können Unternehmen je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 € an Förderung erhalten.

Die bisherigen Höchstgrenzen für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten bzw. mit bis zu zehn Beschäftigten (bisher maximale Förderung für drei Monate 9.000 € bzw. 15.000 €) sind entfallen.

Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

3. Betriebliche Fixkosten

Die Überbrückungshilfe kann für betriebliche Fixkosten ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer) beantragt werden, die im Förderzeitraum anfallen. Die Kosten fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. Es muss sich um vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Kosten handeln. Die Fixkosten müssen nach derzeitigem Kenntnisstand vor dem 1. März 2020 begründet worden sein.

Zu den betrieblichen Fixkosten zählen:

  • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  • weitere Mietkosten
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteil für Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung u. a.
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Grundsteuern
  • betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben (z. B. Telekommunikation, Lohnbuchführung, Finanzbuchführung, Kontoführungsgebühren u. a.)
  • Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  • Kosten für Auszubildende
  • Personalaufwendungen (Erhöhung der Personalkostenpauschale für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, von 10 % der förderfähigen Kosten auf 20 %)
  • zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Provisionen oder Margen für Reiseveranstalter und bestimmte Pauschalreisen

Wie auch bisher dürften durch die verlängerte Überbrückungshilfe weiterhin nicht gefördert sein:

  • Kosten des privaten Lebensunterhaltes wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung
  • Krankenversicherungsbeiträge
  • Beiträge zur privaten Altersvorsorge

Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Zurück