Erbel + Bernsen Aktuell – Überbrückungshilfe

Wie bereits angekündigt, wird es für die Monate Juni bis August 2020 unter bestimmten Voraussetzungen eine Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen geben. Wir haben uns zwischenzeitlich intensiv mit den Gesetzesvorgaben beschäftigt und möchten Sie über das Wichtigste informieren.

Die Beantragung der Überbrückungshilfe ist ab sofort möglich und kann ausschließlich durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erfolgen. Das bedeutet, dass wir anhand der uns vorliegenden Unterlagen und Informationen die Antragsberechtigung für Sie prüfen und im Falle einer Antragsberechtigung den Antrag auch für Sie an die zuständige Stelle übermitteln können. Der Antrag ist fristgebunden und muss bis spätestens 31.08.2020 eingereicht werden.

Wegen der engen Fristsetzung weisen wir darauf hin, dass uns Ihre Auftragserteilung zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen und der Beantragung der Überbrückungshilfe bis spätestens 15.08.2020 vorliegen muss, damit wir die rechtzeitige Prüfung und Antragstellung gewährleisten können.

Im Falle eines positiven Bescheids über die Gewährung der Überbrückungshilfe sind die Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Beantragung der Mittel entstehen, in die erstattungsfähigen Kosten einzubeziehen. Das bedeutet, dass bei einem positiven Antrag ein Teil unserer Gebühren durch die Überbrückungshilfe erstattet wird.

Das Antragsverfahren selbst läuft in mehreren Schritten ab:

1. Antragsberechtigung

Um antragsberechtigt zu sein, muss die Summe der Umsätze in den Monaten April und Mai 2020 weniger als 60 % des Umsatzes der Monate April und Mai 2019 betragen haben. Sollte der Umsatzeinbruch nicht mindestens 60 % betragen, liegt keine Antragsberechtigung vor.

2. Umsatzschätzung Juni bis August 2020

Im zweiten Schritt sind die Umsätze der Monate Juni bis August 2020 zu schätzen bzw. für den Monat Juni und/oder Juli in tatsächlicher Höhe zu bestimmen. Je nach Höhe der Umsatzeinbußen im Vergleich zu dem jeweiligen Monat im Vorjahr, soll dann ein bestimmter Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten erstattet werden.

Zu beachten dabei ist, dass bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung der vermutliche Zahlungseingang maßgeblich ist. Im Rahmen einer Bilanz ist auf den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung abzustellen. Die Rechnungsstellung ist dabei nicht relevant.

3. Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Je nach Höhe der Umsatzeinbußen Juni bis August 2020 erfolgt eine prozentuale Erstattung der erstattungsfähigen Kosten. Der Prozentsatz kann dabei von 0 % (bei Umsatzeinbußen von weniger als 40 % gegenüber dem Monat im Vorjahr) bis zu 80 % (bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 %) variieren.

Zusätzlich zu beachten ist, dass der Erstattungsbetrag je nach Mitarbeiterzahl am 29.02.2020 gedeckelt ist. Folgende Höchstsätze sind vorgesehen:

Höchstgrenze von 9.000 € bei bis zu 5 Beschäftigen
Höchstgrenze von 15.000 bei bis zu 10 Beschäftigen
Höchstgrenze 150.000 € bei mehr als 10 Beschäftigten
Bei begründeten Ausnahmefällen ist eine Erhöhung des Höchstbetrags vorgesehen.

4. Schlussabrechnung

Nach der endgültigen Erfassung der Buchungsdaten für die Monate Juni bis August 2020 ist zwingend eine „Schlussrechnung“ zu erstellen. Dabei wird dann anhand der tatsächlichen Umsätze und Kosten berechnet, ob zu viel Überbrückungshilfe gezahlt wurde, diese ist dann zurückzuzahlen.

Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden, jedoch ersetzt er nicht die individuelle persönliche Beratung. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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