Erbel + Bernsen Aktuell – Novemberhilfe

Noch eine Corona-Hilfe ist auf den Weg gebracht: die „außerordentliche Wirtschaftshilfe November“. Unternehmen, die von den aktuellen temporären Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind, sollen hiermit unterstützt werden.

Bei Redaktionsschluss stand leider noch nicht fest, ab wann die Hilfen beantragt werden können – sobald dies bekannt ist, werden wir Sie zeitnah informieren.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind direkt betroffene Unternehmen, also die, die aufgrund der Schließungsverordnung vom 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Gastronomie- und Hotelbetriebe zählen ausdrücklich dazu.

Außerdem sind indirekt betroffene Unternehmen antragsberechtigt. Dies sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Wie hoch ist die Förderung?

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt (bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro).

Soloselbständige können stattdessen als Vergleichsumsatz auch den durchschnittlichen Wochenumsatz des ganzen Jahres 2019 zugrunde legen.

Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 begonnen haben, können zwischen dem durchschnittlichen Wochenumsatz im Oktober 2020 oder dem durchschnittlichen Wochenumsatz seit der Gründung wählen.

Corona-Überbrückungshilfen, KUG und andere staatliche Förderungen, die für den Monat November gezahlt werden, werden bei der Förderung angerechnet.

Was ist, wenn mein Unternehmen trotz Schließung im November Umsätze erzielt?

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.

Für Restaurants, die im November Umsätze durch Außerhausverkauf von Speisen erzielen, gilt: Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Wie wird die Novemberhilfe beantragt?

Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können den Antrag voraussichtlich über die Plattform http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ selbst stellen. Voraussetzung werden aber voraussichtlich „besondere Identifizierungspflichten“ sein.

Für alle anderen Unternehmen wird die Antragsstellung – wie bei den Corona-Überbrückungshilfen – durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen müssen.

Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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