Erbel + Bernsen Aktuell – Mehrwertsteuer-Digitalpaket

Mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket ergeben sich ab dem 01.07.2021 grundlegende Neuerungen im Umsatzsteuerrecht für Lieferungen in andere EU-Länder.

Die Regelungen des Digitalpakets werden viele Unternehmer vor neue Herausforderungen stellen. Handlungsbedarf ist bei vielen Unternehmen kurzfristig erforderlich. Insbesondere kleinere Unternehmen, wo bislang die individuellen Lieferschwellen der Bestimmungsmitgliedstaaten nicht überschritten wurden, müssen sich mit den neuen Rechtsfolgen vertraut machen, denn sie werden in aller Regel jetzt die unionseinheitliche Umsatzschwelle von 10.000 Euro überschreiten.

Zur Vermeidung von umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten im Bestimmungsland besteht die Möglichkeit der Teilnahme am neuen besonderen Besteuerungsverfahren, dem One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren). Dieses ermöglicht dem deutschen Unternehmer, alle seine EU Melde- und Zahlungsverpflichtungen zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erfüllen.

Da die neuen Besteuerungsfolgen ab dem 01.07.2021 anzuwenden sind, ist eine Anmeldung für die Teilnahme am OSS-Verfahren erstmals bis zum 30.06.2021 vorzunehmen. Eine spätere Registrierung ist möglich, wirkt allerdings erst für Besteuerungszeiträume nach der Registrierung.

Die Teilnahme am OSS-Verfahren ist ein Wahlrecht. Unternehmer, die davon keinen Gebrauch machen, sind bei Vorliegen der genannten Umsatzsteuersachverhalte in den betreffenden anderen Mitgliedstaaten registrierungs- und abgabepflichtig. Das Versäumnis etwaiger Pflichten birgt das Risiko einer Steuerhinterziehung in sich.

Bitte lesen Sie unbedingt die detaillierteren Ausführungen unter folgendem Link – so können Sie feststellen, ob die Neuregelungen Ihr Unternehmen betreffen und Sie sich am OSS-Verfahren rechtzeitig registrieren sollten. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website des BZSt.

Was müssen Sie tun, um am OSS-Verfahren teilzunehmen?

Um das OSS Verfahren nutzen zu können, müssen Sie zunächst online einen Antrag beim BZSt stellen: Online-Portal des BZSt. Sie benötigen hierzu ein aktuelles auf Sie ausgestelltes ELSTER-Zertifikat und eine Umsatzsteueridentifikationsnummer. Sofern Sie kein ELSTER-Zertifikat haben oder die Anmeldung nicht selber durchführen wollen, können wir das gerne für Sie übernehmen.

Nutzen Sie bereits das sogenannte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren, nehmen Sie automatisch an dem neuen OSS Verfahren teil.

Sofern Sie an dem OSS Verfahren teilnehmen, müssen Rechnungen für Lieferungen an Privatpersonen und Nichtunternehmer mit dem jeweiligen gültigen Steuersatz des EU-Staates des Lieferempfängers ausgestellt werden. Eine hilfreiche Übersicht über die EU-weit gültigen Steuersätze finden Sie hier. Im Rahmen der Finanzbuchhaltung werden wir diese ausländische Steuer entsprechend berücksichtigen und dann die quartalsweise Meldung übernehmen. Die ausländische Umsatzsteuer muss im Anschluss an die Übermittlung quartalsweise an das BZSt überwiesen werden, eine dem Finanzamt erteilte Einzugsermächtigung kann hier nicht genutzt werden.

Gern stehen wir Ihnen für Rückfragen und Hilfestellungen zur Verfügung.

Ihr Team von Erbel + Bernsen

Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Zurück