Erbel + Bernsen Aktuell - Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld - was Sie als Erstes in die Wege leiten können:

1. Von allen betroffenen Arbeitnehmern müssen Sie eine Einverständniserklärung zur Kurzarbeit unterschreiben lassen, da diese mit dem Antrag eingereicht werden muss. Dies kann insbesondere bei kleineren Betrieben auch auf einem Blatt geschehen (sogenannte Einheitsregelung). Ein Muster als Download erhalten Sie hier – bitte ändern Sie die Daten entsprechend.

2. Als Arbeitgeber müssen Sie dann bei der Arbeitsagentur schriftlich (am besten online, per Fax oder E-Mail) die Kurzarbeit anzeigen. Daraufhin erlässt die Arbeitsagentur einen Bescheid. Wenn Sie den erheblichen Arbeitsausfall darin anerkennt, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Formular zur Anzeige über Arbeitsausfall:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

3. Für folgende Arbeitnehmer/Mitarbeiter kann kein KUG beantragt werden:

  • Azubis
  • Kurzfristig Beschäftigte
  • Minijobber
  • Studenten
  • Rentner
  • Gekündigte Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die selbst gekündigt haben.
  • Alle anderen Arbeitnehmer, die nicht pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung sind, z.B. sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer.

Das heißt, diese Mitarbeiter müssen grundsätzlich weiter voll bezahlt werden.

4. Bevor Kurzarbeit in Anspruch genommen werden kann, müssen Überstunden abgebaut werden – es müssen aber, auch wenn dies in Ihrem Betrieb grundsätzlich möglich sein sollte, keine Minusstunden „aufgebaut“ werden.

Beim Urlaub ist zu unterscheiden:

Resturlaub aus dem Vorjahr muss zur Vermeidung der Kurzarbeit genommen werden.

Der Einsatz von Urlaub des laufenden Jahres kann aber nur dann durch den Arbeitgeber verlangt werden, wenn nicht vorrangige Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen. Eine Anordnung von Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit entgegen den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer ist nicht zulässig.

Bitte beachten Sie: Die Urlaubsplanung muss in der Kurzarbeiterzeit nicht geändert werden. Urlaub ist während dieser Zeit genauso möglich. Das Urlaubsentgelt berechnet sich trotz der Kurzarbeit nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen, d.h. während des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer das volle Gehalt.

5. Nach der Anzeige (siehe oben) wird von der Arbeitsagentur eine Stammnummer erteilt. Nach unseren derzeitigen Informationen kann dies bis zu 3 Wochen dauern. Diese Stammnummer enthält einen Bindestrich. Diese Stammnummer benötigen wir dann für den Antrag auf Erstattung des KUG. Bitte reichen Sie uns daher den Bewilligungsbescheid mit der Stammnummer ein.

6. Für die Lohnabrechnung während der Kurzarbeit:

Das Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmern mit Kindern beträgt 67%, bei alle anderen Arbeitnehmern 60%. Bitte geben Sie uns einmalig für jeden Arbeitnehmer an, ob dieser Kinder hat (egal wie viele), für die er einen Anspruch auf Kindergeld hat. Sofern dieses Kind nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist (z.B. bei Steuerklasse V oder VI) kann dieses nur berücksichtigt werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung der Arbeitsagentur vorliegt. Diese kann vom Arbeitnehmer beantragt werden.

Bei Festgehältern bitten wir lediglich um eine monatliche Mitteilung der Ausfallstunden pro Mitarbeiter.

Bei Stundenlöhnern benötigen wir die Gesamt-Sollstunden, Gesamt-Iststunden (aufgeteilt nach Arbeitsstunden, Urlaubsstunden, Feiertagsstunden, Krankheitsstunden) und die gesamten Kurzarbeiterstunden jeweils in einer Summe pro Mitarbeiter. Ohne diese Stundenangaben pro Mitarbeiter ist eine Abrechnung von Kurzarbeit nicht möglich. Bitte lassen Sie uns diese Angaben daher unbedingt per Mail zukommen. Die eigentlichen Stundenaufzeichnungen („Stundenzettel“) benötigen wir für die Abrechnung nicht. Sie sind aber verpflichtet, diese zu führen und bei einer Prüfung vorzulegen. Diese Vorgehensweise wird nicht nur bei Stundenlöhnern, sondern auch bei Festgehältern verlangt.

7. Erzielt Ihr Arbeitnehmer während des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende/r Familienangehörige/r, so wird dieses in voller Höhe auf das KUG angerechnet. Da Sie als Arbeitgeber für die Arbeitnehmer das KUG beantragt haben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Ihnen eine solche Nebentätigkeit unverzüglich anzuzeigen und sich von dem weiteren Arbeitgeber/Auftraggeber eine sogenannte Nebeneinkommensbescheinigung geben zu lassen und Ihnen vorzulegen, damit die Anrechnung direkt in der Lohnabrechnung erfolgen kann. Einen entsprechenden Hinweis auf diese Verpflichtungen haben wir in das angehängte Muster der Einheitsregelung aufgenommen. Bitte beachten Sie: Dies gilt nur für Tätigkeiten, die während der Kurzarbeit neu aufgenommen werden.

Stand: 24.03.2020

Haftungsausschluss: Alle diese Informationen haben wir nach bestem Wissen und Gewissen für Sie zusammengetragen. Aufgrund der sich ständig ändernden Gegebenheiten bitten wir aber um Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit keinerlei Haftung übernehmen können.

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