Erbel + Bernsen Aktuell – Grundsteuerreform – es geht bald los

Im April 2018 hat das Verfassungsgericht entschieden, dass die sogenannte Einheitsbewertung zur Ermittlung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Das war lange fällig, basieren doch die Einheitswerte aus einer Bewertung des Jahres 1964, in den neuen Bundesländern sogar 1936. Die Grundsteuer muss nun bis zum Jahr 2025 nach dem „Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts“ (GrStRefG) auf eine neue Berechnungsgrundlage gestellt werden.

Warum ist das jetzt schon relevant?

Stichtag für die neue Wertermittlung ist der 1. Januar 2022. Für die neue Berechnung dürfen die Länder wählen zwischen dem Bundesmodell oder einem Sonderweg. Berlin und Brandenburg folgen dabei dem Bundesmodell. Für die rund 800.000 Berliner Grundstücke sowie die 1,8 Millionen Grundstücke in Brandenburg bedeutet das, dass sie sämtlich begutachtet und basierend auf Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Bruttogeschossfläche, Immobilienart, Nettokaltmiete, Gebäude- und Wohnfläche und Baujahr neu bewertet werden müssen, um den Grundsteuerwert zu ermitteln.

Dies betrifft alle Grundstücke, auch solche, die selbst genutzt oder unentgeltlich überlassen werden. Die Erklärungspflicht trifft dabei den Eigentümer, auch in Fällen, in denen ein Nießbrauch vorliegt.

Das Verfahren wird – natürlich anders als 1936 und 1964 – „digitalisiert und automatisiert“ erfolgen. Die ermittelten Daten werden die Basis bilden für die weiteren Hauptfeststellungen, die alle sieben Jahre erfolgen sollen. Das bedeutet, dass die aufgrund dieser Bewertung berechnete Grundsteuermesszahl für die nächsten 7 Jahre „fest“ ist und im Normalfall nicht geändert werden kann.

Grundlage für diese Neubewertung ist das vereinfachte Ertragswert- und das Sachwertverfahren. Die bislang genutzte dreistufige Berechnung der Grundsteuer wird fortgeführt (Grundsteuerwert x Messzahl x Hebesatz). Dabei sollen nach dem Wunsch des Verfassungsgerichts die Hebesätze derart ins Verhältnis zueinander gesetzt werden, dass die sogenannte Aufkommensneutralität gewährleistet ist, denn die Reform der Grundsteuer soll keinesfalls zu einer Erhöhung des Steueraufkommens führen. Ob dies so kommen wird, bleibt abzuwarten. Berlin hat bereits angekündigt, die neuen Hebesätze erst in 2024 zu beschließen.

Für die Erfassung der Daten zum Stichtag 1. Januar 2022 müssen die derzeit genutzten Programme aufwändig ergänzt werden. Ab dem 1. Juli 2022 müssen dann die Erklärungen von den Eigentümern oder deren Steuerberatern online über das Steuerportal ELSTER abgegeben werden. Die Erklärungen sind spätestens bis zum 31.10.2022 zu übermitteln – zumindest für Berlin. Es ist davon auszugehen, dass auch Brandenburg nachzieht und dieselbe Abgabefrist festsetzen wird.

Sofern wir diese Feststellungserklärung für Sie erstellen sollen, bitten wir Sie, uns zeitnah zu beauftragen. Ein Auftragsformular senden wir Ihnen gern auf Nachfrage zu.

Wenn Sie Fragen haben, stehen Ihnen Steuerberater Thomas Bernsen und Tanja Goldenbogen gerne zur Verfügung.

Ihr Team von Erbel + Bernsen

Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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