Erbel + Bernsen Aktuell – Corona-Prämie

Bereits im April hatten wir Sie kurz auf die sogenannte Corona-Prämie hingewiesen: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 Geldzuschüsse oder Sachzuwendungen, z.B. Gutscheine, steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung bis zu einem Betrag von 1.500,00 € (pro Arbeitnehmer) gewähren.

Einzige Voraussetzungen sind: Die Prämie muss aufgrund der Corona-Krise gewährt werden und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Sollten Sie im Dezember eine Corona-Prämie zahlen wollen, teilen Sie uns dies bitte rechtzeitig (bis spätestens 11.12.2020) mit. Die Zahlungen müssen noch im Dezember 2020 geflossen sein. Nachzahlungen und Nachberechnungen im Januar 2021 sind nach gegenwärtigem Stand nicht zulässig.

Hierzu noch einige Erläuterungen:

1. Kann die Corona-Prämie statt Weihnachtsgeld gezahlt werden?

Es kommt darauf an.

Hat der Arbeitgeber in zurückliegenden Kalenderjahren z.B. Weihnachtsgeld nur aufgrund eines – schriftlichen – Freiwilligkeitsvorbehalts geleistet, hat der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Zahlung. Die Zahlung ist folglich als zusätzliche zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn anzusehen und damit steuer- und beitragsfrei.

Wurden Zahlungen jedoch in den letzten 3 Jahren vorbehaltlos (also ohne Freiwilligkeitsvermerk) als Zusatzleistung gezahlt, ist – aufgrund der sogenannten betrieblichen Übung – auch für die Zukunft ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer entstanden. Damit ist das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nicht mehr erfüllt und die Sonderzahlung kann nicht durch die Corona-Prämie „ersetzt“ werden.

2. Muss die Zahlung der Corona-Prämie extra mit dem Mitarbeiter vereinbart werden?

Grundsätzlich nicht. Wichtig ist aber, dass mit der Zahlung die Freiwilligkeit der Zusatzleistung dokumentiert wird, damit hier nicht durch die sogenannte betriebliche Übung ein Anspruch entstehen kann.

3. Kann die Corona-Prämie auch an Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden?

Ja,  wenn die eingangs genannten Bedingungen („aufgrund der Corona-Krise“ und „zusätzlich“) erfüllt sind. Wir empfehlen, in jedem Fall einen schriftlichen Gesellschafterbeschluss zu fassen, der die Zahlung an Geschäftsführer bzw. an alle Mitarbeiter inklusive der Geschäftsführer vorsieht.

Es spielt übrigens keine Rolle, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist.

4. Kann die Corona-Prämie auch an Minijobber gezahlt werden?

Ja, wenn die eingangs genannten Bedingungen erfüllt sind.

Die Corona-Prämie wird nicht auf die Verdienstgrenze von 450,00 € monatlich bzw. 5.400,00 € jährlich angerechnet – sie kann also zusätzlich gezahlt werden.

Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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