Erbel + Bernsen Aktuell - Betriebliche Altersversorgung: Änderung bei den Arbeitgeberzuschüssen

Bereits seit 2019 müssen Arbeitgeber bei Neuabschlüssen in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (bAV) verpflichtend einen Arbeitgeberzuschuss zur bAV bezahlen. Die Verpflichtung gilt, soweit keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen entgegenstehen.

Wenn die Entgeltumwandlung 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt, ist sie sozialversicherungsfrei. Im Jahr 2021 sind das 3.408,00 €, also monatlich 284,00 €. Der Arbeitgeber – soweit er durch die Entgeltumwandlung seiner Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge spart – gibt den ersparten Arbeitgeberanteil in pauschalierter Form (15 % des Umwandlungsbeitrags) zugunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung weiter.

Diese Regelung gilt für alle neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Im Fall von Direktzusagen und Unterstützungskassen gilt diese Verpflichtung nicht.

Auch im Jahr 2021 ist also weiterhin für alle neu abgeschlossenen Verträge zur bAV der Arbeitgeberzuschuss verpflichtend, in den meisten Fällen in Höhe von 15 % des vom Arbeitnehmer umgewandelten Entgeltes. Dies trifft auch auf Verträge zu, die neu eingestellte Arbeitnehmer mitbringen und auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden.

Ab dem Jahr 2022 muss der Arbeitgeber auch für vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen den entsprechenden Zuschuss zahlen.

Daher empfehlen wir Ihnen, die laufenden Verträge zu prüfen und gegebenenfalls Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern über den Arbeitgeberzuschuss zu dokumentieren. Sie haben zwei Möglichkeiten zur Umsetzung des Pflichtzuschusses ab Januar 2022: Sie können den bestehenden Vertrag aufstocken oder Sie treffen eine einvernehmliche Vereinbarung zur „Insich-Berechnung“. Detaillierte Informationen und eine Beratung zur Umsetzung bekommen Sie von ihrem Versicherungsunternehmen.

Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit Ihrem Versicherungsunternehmen in Verbindung und teilen uns die Änderungen (Kopie Police/Vertrag) schriftlich bis Mitte Dezember 2021 mit. Ab Januar 2022 werden diese Zuschüsse in die Lohn- und Gehaltsabrechnung übernommen.

Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gern an uns wenden.

Ihr Team von Erbel + Bernsen

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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