Die kleinen Dinge zählen – Sachbezüge, Aufmerksamkeiten und Geschenke

Sachzuwendungen sind „nicht finanzielle Leistungen“; zu diesen gehören Sachbezüge, Aufmerksamkeiten und Geschenke. Ab dem 01.01.2022 erhöht sich die Sachbezugsfreigrenze für Arbeitnehmer von 44 € auf 50 €. Voraussetzung für den steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug ist, dass dieser „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ vom Arbeitgeber gewährt wird und keine Entgeltumwandlung darstellt. Bei Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer sowie Dritte liegt die Freigrenze bei 60 € pro persönlichem Anlass (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt) und bei den Geschenken an Dritte bei 35 €.

Ab dem 01.01.2022 liegt nur dann eine Sachzuwendung vor, wenn der Gutschein oder die Geldkarte ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen unter folgenden Voraussetzungen berechtigt:

  • Gutscheine und Geldkarten für Kaufhäuser mit mehreren unterschiedlichen Shops oder Geschäfte, die ihre Produkte auch im Online-Shop vertreiben (Hauskarte, Shop-in-Shop-Lösung).
  • City-Cards oder Centergutscheine, die Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins bzw. bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen beziehen. Die Gutscheinkarte darf ausschließlich bei Akzeptanzstellen eingelöst werden, die direkt mit dem Herausgeber der Karte einen Akzeptanzvertrag geschlossen haben. Das ist bei städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden (limited Network) der Fall oder auch bei Zusammenschlüssen mehrerer benachbarter Städte und Gemeinden.
  • Gutscheine oder Geldkarten für ein sehr begrenztes Waren- und Dienstleistungsspektrum (limited range oder controlled loop) z.B. Streamingdienste für Film und Musik, Bücher oder Dateien, Ladestrom, Kraftstoff.

Folgende Gutscheine und Geldkarten zählen ab 2022 nicht mehr zu den Sachzuwendungen und sind als Barbezug zu versteuern und zu verbeitragen, da diese nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Dies sind insbesondere Gutscheine oder Geldkarten, die

  • über eine Barauszahlungsfunktion verfügen,
  • über eine eigene IBAN verfügen,
  • für Überweisungen (z.B. PayPal) verwendet werden können,
  • für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, Dollar, CHF) verwendet werden können,
  • als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können,
  • in einem sog. Marketplace (z.B. Amazon, Zalando) eingelöst werden können, da der virtuelle Marktplatz eine Vielzahl an Produkten von fremden Dritten anbietet,
  • bei vielen Akzeptanzstellen (online & lokal) eingelöst werden können, ohne dass eine Begrenzung auf ein bestimmtes Sortiment erfolgt.

Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gern an unsere „Lohn-Experten“ wenden.

Ihr Team von Erbel + Bernsen

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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