Die fünf „B“ der Ferienwohnung

Der Sommer naht, Ferienwohnungen warten wieder auf Bewohner und auch die Juristen beschäftigen sich mit dem Thema. Wir geben Ihnen fünf Beispiele:

Beispiel 1 – Berlin

Hier ist das Thema besonders aktuell wegen des Verbots der Zweckentfremdung von Wohnungen. Eine nützliche Aufstellung, was genau verboten und was noch erlaubt ist, finden Sie z. B. unter:

http://www.tagesspiegel.de/berlin/verbot-von-ferienwohnungen-in-berlin-was-ist-verboten-was-ist-erlaubt/13525762.html

Beispiel 2 – Betrug

Sie wollen eine Wohnung im sonnigen Süden mieten? Achten Sie darauf, dass ein zu zahlender Vorschuss auch an den Richtigen geht, denn immer wieder haben dreiste Betrüger mit vorgetäuschten Inseraten durchaus Erfolg.

Beispiel 3 – Betriebskosten

Und jetzt die gute Nachricht: Wenn Sie Eigentümer einer selbstgenutzten Ferienwohnung in der EU sind, können Sie die Nebenkosten teilweise steuerlich absetzen genauso wie die von Ihrer Hauptwohnung! Denken Sie bei Ihrer nächsten Steuererklärung daran.

Beispiel 4 – Besteuerung durch die Gemeinden (Zweitwohnungssteuer)

Sie nutzen Ihre eigene Ferienwohnung als Zweitwohnsitz? Dazu passend gibt es in vielen Gemeinden (so auch in Berlin) die Zweitwohnungssteuer. Informieren Sie sich vorher, ob es diese auch in Ihrer Gemeinde gibt und bei uns, ob es vielleicht doch eine Ausnahmeregelung dazu gibt, sonst wird es gegebenenfalls teuer.

Beispiel 5 – Belegungszeiten

Wenn Sie Ihre Wohnung vermieten, kann es unter Umständen auch steuerlich sinnvoll sein, einen gewerblichen Vermittler vor Ort einzuschalten, denn dann können Sie die Kosten für die Wohnung auch während der Leerstandzeiten absetzen. Je nach Einzelfall kann sich das richtig lohnen.

Einen schönen Urlaub – vielleicht in einer schönen Ferienwohnung – wünscht Ihnen

Ihr Team von Erbel + Bernsen

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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