Der netteste Steuerparagraf der Ära Merkel

Selten genug kommt es vor, aber Steuerparagrafen können manchmal auch richtig nett sein und der Paragraf 35a aus dem Einkommensteuergesetz ist so einer. Zumal dieser Paragraf zu Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse sich inzwischen nicht nur seinen festen und allseits beliebten Stammplatz in jeder Beratung und in jeder Steuererklärung erobert hat, sondern noch liebevoll weiterentwickelt wird.

Ursprünglich ging es nur um die Vermeidung von Schwarzarbeit: Demjenigen, der sich nach Feierabend vom Handwerker die Wohnung streichen lässt, sollte der Weg in die Ehrlichkeit versüßt werden. Wenn alles korrekt läuft, also mit Rechnung, mit Mehrwertsteuer und mit Überweisung, dann bekommt er 20 % auf die Lohnkosten zugeschossen – gewissermaßen als Ehrlichkeitsprämie.

Der Durchbruch kam, als ein findiger Mieter entdeckte, dass ja auch in seiner Nebenkostenabrechnung ganz viele Lohnkosten enthalten sind. Treffer!

Dann kam die Idee, dass zwar die Baukosten eines Gebäudes ausdrücklich ausgeschlossen sind, aber die Kosten für Reparaturen und Verschönerungen nach der offiziellen Bauabnahme nicht ausgeschlossen sind. Seitdem gibt der Paragraf einen kleinen Bonus bei jedem selbstgenutzten Neubau.

Und wird der Neubau mit einer Party eingeweiht, beteiligt sich das Finanzamt auch hier: Kaum haben Koch, Kellner und Aushilfskräfte Ihr Grundstück betreten, sind deren Lohnkosten steuerlich absetzbar. Und das gilt bei jeder Feier im eigenen Garten (Hochzeit, Taufe, Geburt, Verlobung etc.).

Für die Zukunft hat sich die Rechtsprechung etwas ganz Besonderes vorgenommen: Nicht nur die Tätigkeit in Ihrer Wohnung, sondern alle Tätigkeiten für den Gebrauch in Ihrer Wohnung sollen absetzbar sein: Also, wenn der Tischler Ihre Tür mitnimmt, in seiner Werkstatt repariert und dann anschließend wieder bei Ihnen einbaut, soll das auch absetzbar sein – da ist sich die Rechtsprechung allerdings noch nicht ganz einig.

Sie sehen: Falls nicht der verheißungsvolle Bierdeckel auch diese Bestimmung erschlagen sollte, hat § 35a EStG womöglich eine noch glänzendere Zukunft vor sich. Über die weitere Entwicklung informieren wir Sie gerne.

Ihr Team von Erbel + Bernsen

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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