Der Kreis schließt sich – Meldepflicht von Auslandsgeschäften

Die Finanzverwaltung ist bekanntermaßen daran interessiert, alle Steuerschlupflöcher zu schließen und alle möglichen Informationen über ihre Steuerbürger zu sammeln. An dieser Front gibt es öfters einmal etwas Neues, so auch jetzt:

Nach neu eingeführten Paragraphen in der Abgabenordnung (§ 138 (2) und § 138b) müssen jetzt alle Steuerzahler ab dem 1.1.2018 ihr Finanzamt darüber informieren, ob sie im Ausland ein Geschäft betreiben, an einem solchen beteiligt sind oder auch nur herrschenden Einfluss auf die Entwicklung eines Geschäftes im Ausland ausüben. Dabei spielt die Rechtsform keine Rolle.

Darüber hinaus gibt es auch eine Meldepflicht Dritter (z.B. Kreditinstitute), die um eine derartige Beteiligung wissen oder gar eine solche Beteiligung initiiert haben.

Diese Meldepflicht ist sehr ernst zu nehmen, da sonst ein Bußgeld bis zu 25.000 € verhängt werden kann.

Die Meldung hat immer zusammen mit der jeweiligen Steuererklärung für das Jahr zu erfolgen, in dem ein solcher Sachverhalt verwirklicht wird, spätestens jedoch 14 Monate nach Ablauf des entsprechenden Steuerjahres.

Wenn also Ihre Bank eine solche Meldung abgibt, die Sie selbst unterlassen haben, kann das eine teure Konsequenz nach sich ziehen. Wir empfehlen Ihnen daher, uns diese Information bereits mit der Abgabe Ihrer Unterlagen für die Einkommensteuererklärung bereitzustellen.

Ihr Team von Erbel + Bernsen

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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