Ein Steuergeschenk mit Schönheitsfehlern: Vorsicht beim Verkauf Ihres Hauses
Eines der größten Steuergeschenke in der Einkommensteuer ist die Steuerfreiheit von Verkaufserlösen: Wenn Sie Ihr Haus verkaufen, bleibt der Gewinn daraus komplett steuerfrei. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass Sie das Haus 10 Jahre besitzen oder dass Sie das Haus selbst genutzt haben. Und schon geht es los mit den Schönheitsfehlern, denn die Liste der Ausnahmen ist lang.
Die Steuerfreiheit entfällt bei der Zehnjahresfrist:
- Wenn Sie mehr als 3 Immobilien innerhalb von 5 Jahren verkaufen.
- Wenn Sie innerhalb der 10 Jahre einen Vorvertrag schließen, der dann erst später gültig werden soll.
- Als „Kauf“ gilt auch, wenn Sie Ihr Haus dem Betriebsvermögen Ihrer Firma entnehmen.
- Als „Verkauf“ gilt auch, wenn Sie bei einer Scheidung einen Teil des Hauses auf Ihren Partner übertragen.
Und im Fall der Selbstnutzung gelten folgende Ausnahmen:
- Wenn Sie Ihre eigene Ferienwohnung selbst nutzen, aber letztes Jahr für einen Tag vermietet haben.
- Das gleiche gilt natürlich, wenn Sie Ihre Hauptwohnung für einen Tag vermietet haben.
- Oder unentgeltlich an Dritte überlassen haben.
- Oder unentgeltlich an Ihren getrenntlebenden Ehepartner überlassen haben.
- Oder unentgeltlich an Ihr Kind überlassen haben und für dieses Kind kein Kindergeld mehr bekommen.
- Oder als Selbständiger oder Gewerbetreibender ein Arbeitszimmer im Haus haben.
Diese Liste ließe sich noch um viele Punkte verlängern (auch übrigens mit positiven Ausnahmen). Deswegen sollten Sie vor dem Verkauf die Situation mit uns besprechen – ausführlich und genau.
Ihr Team von Erbel + Bernsen
Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.