Künstlersozialkasse – Abgabepflicht
Wenn Sie unseren Tipp schon länger lesen, wissen Sie: Jedes Unternehmen, das Honorare an Künstler oder Publizisten zahlt, muss grundsätzlich eine Abgabe in Höhe von derzeit 5,0 % an die Künstlersozialkasse (KSK) leisten. Hierzu muss das betroffene Unternehmen jedes Jahr bis zum 31.03. eine Abgabemeldung erstellen und an die KSK senden.
Sie haben das nicht gewusst? Damit stehen Sie nicht alleine da: Es gibt immer noch viele Unternehmen, die noch nie entsprechende Honorare an die KSK gemeldet haben. So viele, dass die Deutsche Rentenversicherung die KSK seit einigen Jahren im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung „mitprüft“. Dies betrifft jährlich etwa 800.000 Unternehmen. Sofern bereits KSK bezahlt wurde, wird diese überprüft. Wurde noch keine KSK-Meldung gemacht, erhält der Unternehmer eine Art Merkblatt zur KSK und muss mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er in den vergangenen Jahren keine KSK-abgabepflichtigen Ausgaben hatte – oder er muss diese nachmelden.
Wer einmal aufgefordert wurde, bleibt im Visier der Prüfer und muss jedes Jahr eine Meldung abgeben – unter Umständen auch für die zurückliegenden fünf Jahre. Für eine zu niedrige oder gar nicht abgegebene Meldung drohen Bußgelder bis zu 50.000,00 €.
Und es ist ganz einfach, KSK-abgabepflichtig zu werden.
Ein Beispiel: Sie lassen für Ihr Unternehmen einen neuen Webauftritt erstellen. Beauftragte Künstler im Sinne der KSK sind dabei u. a. der Webdesigner, der Fotograf und der Texter. Lassen Sie auch noch Ihr Briefpapier gestalten, ist auch dies abgabepflichtig. Aber auch das Honorar des mit dem Umbau Ihrer Büroräume beauftragten Architekten kann hierunter fallen.
Welche Leistungen genau abgabepflichtig sind und welche nicht, ist nicht immer leicht zu erkennen. Auch ist der Leistungserbringer nicht verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass die Leistung KSK-pflichtig sein könnte.
Bei einer Aufforderung zur Abgabe der Meldung bleibt Ihnen daher nur, alle in Frage kommenden Leistungen einzeln auf ihre KSK-Pflicht hin zu überprüfen.
Selbstverständlich sind wir Ihnen hierbei in Kooperation mit unserer Rechtsanwältin gern behilflich.
Ihr Team von Erbel + Bernsen
Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.