Photovoltaik – geglückte Steuervereinfachung oder „Der Bierdeckel ist da!“

Wer sich ab 1.1.2023 eine Photovoltaikanlage kauft, muss dafür keine Steuererklärung abgeben – weder Einkommensteuererklärung, noch Gewerbesteuererklärung oder Umsatzsteuererklärung. Aber auch die Solarstrom-Einspeisung sowie der Eigenverbrauch ist für viele Betreiber von Photovoltaikanlagen rückwirkend ab 2022 steuerfrei.

Das betrifft praktisch alle „normalen“ Photovoltaikanlagen, nämlich

  • eigene Anlagen mit einem Peak von maximal 30 KW.
  • Anlagen für Mehrfamilienhäuser mit einem Peak von maximal 15 KW pro Wohneinheit.
  • wenn Sie nicht aus anderen Gründen (z.B. Einnahmen aus Gewerbe oder Honoraren) schon umsatzsteuerpflichtig sind.
  • wenn Ihre Einnahmen aus der Anlage nicht höher als 22.000,00 € pro Jahr sind.

Eine Ausnahme gibt es noch: Das Finanzamt kann trotzdem auf der Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuererklärung bestehen. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, dann passen die Angaben dazu – die Einnahmen von diesem Jahr und die vom Vorjahr – aber bequem auf einen Bierdeckel.

Ihr Team von Erbel + Bernsen

 

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

Zurück