Behinderung – drei steuerliche Tipps, die Sie kennen sollten
Behinderungen sind nicht mit Geld aufzuwiegen, aber das was Ihnen steuerlich zusteht, sollten Sie nicht versäumen. Dazu drei Tipps:
Ab 20 % geht es los
Früher wurde eine Behinderung steuerlich erst ab einem Behindertengrad von 50 % berücksichtigt und darunter nur, wenn zusätzliche Voraussetzungen vorlagen. Seit 2021 fällt das weg und steuerliche Pauschbeträge gibt es schon ab 20 %. Also, wenn Sie uns Ihre Unterlagen für die nächste Steuererklärung geben, prüfen Sie das nochmal.
Rückwirkende Beantragung möglich
Hierbei sind die Regelungen gleich dreifach erstaunlich großzügig.
- Wenn Sie bisher noch keinen Behindertenausweis beantragt hatten, können Sie diesen auch noch rückwirkend beantragen. Verweisen Sie dabei auf die steuerlichen Vorteile.
- Wenn Sie dann den rückwirkenden Ausweis in den Händen halten, schicken Sie uns eine Kopie. Bei einem neu ausgestellten Behindertenausweis ist das Finanzamt verpflichtet, rückwirkend alle Bescheide nochmal zu ändern.
- Sie haben schon länger einen Behindertenausweis, aber uns bisher noch nicht vorgelegt? Kein Problem – auch hier ist noch eine rückwirkende Anerkennung möglich, allerdings mit Einschränkungen. Schicken Sie uns sogleich eine Kopie, damit Sie nichts verpassen.
Last but not least
Die Behinderten-Pauschbeträge wurden ab 2021 verdoppelt.
Sprechen Sie uns an.
Ihr Team von Erbel + Bernsen
Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.