Behinderung – drei steuerliche Tipps, die Sie kennen sollten

Behinderungen sind nicht mit Geld aufzuwiegen, aber das was Ihnen steuerlich zusteht, sollten Sie nicht versäumen. Dazu drei Tipps:

Ab 20 % geht es los

Früher wurde eine Behinderung steuerlich erst ab einem Behindertengrad von 50 % berücksichtigt und darunter nur, wenn zusätzliche Voraussetzungen vorlagen. Seit 2021 fällt das weg und steuerliche Pauschbeträge gibt es schon ab 20 %. Also, wenn Sie uns Ihre Unterlagen für die nächste Steuererklärung geben, prüfen Sie das nochmal.

Rückwirkende Beantragung möglich

Hierbei sind die Regelungen gleich dreifach erstaunlich großzügig.

  • Wenn Sie bisher noch keinen Behindertenausweis beantragt hatten, können Sie diesen auch noch rückwirkend beantragen. Verweisen Sie dabei auf die steuerlichen Vorteile.
  • Wenn Sie dann den rückwirkenden Ausweis in den Händen halten, schicken Sie uns eine Kopie. Bei einem neu ausgestellten Behindertenausweis ist das Finanzamt verpflichtet, rückwirkend alle Bescheide nochmal zu ändern.
  • Sie haben schon länger einen Behindertenausweis, aber uns bisher noch nicht vorgelegt? Kein Problem – auch hier ist noch eine rückwirkende Anerkennung möglich, allerdings mit Einschränkungen. Schicken Sie uns sogleich eine Kopie, damit Sie nichts verpassen.

Last but not least

Die Behinderten-Pauschbeträge wurden ab 2021 verdoppelt.

Sprechen Sie uns an.

Ihr Team von Erbel + Bernsen

 

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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