Erbel + Bernsen Aktuell – Jahreswechsel

Erfreuliche Erhöhung von Freibeträgen und Pauschalen in der Einkommensteuererklärung

  • Die Pauschale für Werbungskosten von Arbeitnehmern wurde schon zum 1.1.2022 von 1.000€ auf 1.200 € erhöht.
  • Das Kindergeld soll auf 250 € erhöht werden, die Kinderfreibeträge entsprechend auf 9.036 €.
  • Die Homeoffice-Pauschale wird wahrscheinlich auf 1.000€ erhöht, also 5 € pro Tag für maximal 200 Tage im Jahr.
  • Die Kosten für ein Arbeitszimmer müssen künftig wohl nicht mehr nachgewiesen werden, sondern werden pauschal mit 1.250€ angesetzt.
  • Der Sparer-Freibetrag steigt von 801 € auf 1.000 €, bei Verheirateten von 1.602 € auf 2.000 €. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden daher um 24,844 % erhöht.

Grundsteuererklärung – Fristverlängerung

Die Grundsteuererklärungen sollten für alle rund 36 Mio. Grundstücke in Deutschland eigentlich bis zum 31.10.2022 eingereicht werden. Nachdem bis Mitte Oktober wohl nicht einmal ein Drittel aller Feststellungserklärungen bei den Finanzämtern eingegangen waren, wurde eine einmalige Fristverlängerung bis 31.01.2023 beschlossen. Wenn Sie Ihre Grundsteuererklärung also noch nicht gemacht haben, wird es jetzt langsam Zeit. Gerne können Sie auch uns mit der Erstellung beauftragen – bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Steuerberater Thomas Bernsen.

Energiepreispauschale für Rentner

Auch Renten- und Versorgungsbeziehende sollen entlastet werden und erhalten im Dezember 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Voraussetzung ist, dass zum Stichtag 1.12.2022 ein Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder des Soldatenversorgungsgesetzes besteht. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung automatisch durch die zahlenden Stellen bis 15.12.2022 ausgezahlt werden. Die Pauschale ist sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig.

Erhöhung des Zusatzbeitrages der gesetzlichen Krankenkassen

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt aktuell 1,3 Prozent. Im Jahr 2023 steigt dieser um 0,3 Prozent auf 1,6 Prozent. Bisher war es den Krankenkassen gesetzlich vorgeschrieben, die Versicherten bei Erhöhung rechtzeitig schriftlich darüber zu informieren, damit sie von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können. Wegen aktueller Sparzwänge im Gesundheitswesen wurde diese Informationspflicht ausgesetzt. Bitte informieren Sie sich daher selbst rechtzeitig über den Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse auf der jeweiligen Homepage oder in den entsprechenden Vergleichsportalen.

Meldungen zur Minijob-Zentrale – Steuer-ID der Minijobber notwendig

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Steuer-ID der Minijobber über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermittelt werden muss. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie als Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlen oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornehmen. In der Datenübermittlung muss zudem die Art der Versteuerung angegeben werden. Daher teilen Sie uns bitte die Steuer-ID Ihrer Minijobber mit, damit die Meldungen an die Minijob-Zentrale erstellt werden können. Bitte beachten Sie, dass die Angabe der Steuer-ID eine zwingend notwendige Voraussetzung für die Lohnabrechnung ist und diese ohne den vorgeschriebenen Datensatz nicht möglich ist.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eAU

Ab dem 1.1.2023 sollen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den Krankenkassen digital bereitgestellt werden. Dies gilt für alle gesetzlich Versicherten bei Krankheit, stationärem Klinikaufenthalt oder bei Arbeitsunfällen. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, ab welchem Tag der Arbeitsunfähigkeit in Ihrem Betrieb eine ärztliche Bescheinigung vorliegen muss. Diese individuelle Regelung werden wir bei Ihnen erfragen. Für die Minijobber teilen Sie uns bitte unbedingt den Namen der gesetzlichen Krankenkasse mit, bei der Ihre Beschäftigten aktuell versichert sind – bei privat Versicherten den Namen der letzten gesetzlichen Krankenkasse. Die Angaben werden für den Abruf der eAU benötigt, und damit wir auch weiterhin für Sie einen Antrag auf Erstattung der Entgeltfortzahlung stellen können.

Übergangsbereich – Midijob

Die Midijob-Grenze wird zur Entlastung von Beschäftigten mit kleinerem Einkommen voraussichtlich zum 1.1.2023 auf 2.000 € erhöht. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Seit 1.10.2022 liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 € und 1.600 €. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 € können Sie noch bis 31.12.2024, auch in Teilen über mehrere Monate, an Ihre Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Lesen Sie mehr darüber in unserem Tipp des Monats November.

Kinderfreibeträge und Nachweis der Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung – Kinder über 18 Jahre

Zum 1.1.2023 werden in vielen Fällen bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Kinderfreibeträge aus den individuellen Steuermerkmalen (Lohnsteuerkarte) gelöscht. Setzen Sie sich bitte mit Ihrem Wohnsitzfinanzamt in Verbindung, wenn die Kinderfreibeträge wieder eingetragen werden sollen (z. B. wenn das Kind noch in der Ausbildung ist). Die erfolgte Eintragung wird elektronisch an die Entgeltabrechnungsprogramme übermittelt.

Für kinderlose Beschäftigte wird in der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag erhoben. Wenn Sie Kinder haben, die schon erwachsen und aus dem Haus sind, senden Sie uns bitte trotzdem einen Nachweis Ihrer Elterneigenschaft zu (Geburtsurkunde). Es kommt immer wieder vor, dass unwissentlich der Zuschlag berechnet wird. Sie erkennen auf Ihrer Gehaltsabrechnung den Zuschlag am Buchstaben „Z“ vor dem Beitrag zur Pflegeversicherung.

 

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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