Erbel + Bernsen Aktuell zur Lohn- und Gehaltsabrechnung: Energiepreispauschale – was Sie als Arbeitgeber jetzt tun müssen

Was ist die Energiepreispauschale?

Als Teil des Steuerentlastungsgesetzes 2022 hat die Bundesregierung vor einiger Zeit die sogenannte Energiepreispauschale (kurz: EPP) beschlossen. Dabei haben unbeschränkt Steuerpflichtige, die angestellt oder selbstständig sind oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft haben, ein Anspruch auf die einmalige EPP in Höhe von 300,00 €. Für den Empfänger ist diese Leistung sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig.

Bei Arbeitnehmern der Steuerklassen 1 bis 5 muss in aller Regel der Arbeitgeber diesen Zuschuss mit der September-Abrechnung auszahlen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber nicht zur Abgabe einer Lohnsteuer-Voranmeldung verpflichtet ist oder nur jährlich eine Lohnsteuer-Voranmeldung abgibt, z.B. weil er nur Minijobber beschäftigt. Bei Minijobbern darf die EPP nur ausgezahlt werden, wenn der Minijobber dem Arbeitgeber bestätigt, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelt – er also kein weiteres Hauptbeschäftigungsverhältnis hat.

Wie läuft das Ganze ab?

Bei monatlicher Lohnsteuer-Voranmeldung wird die Lohnsteuer für den Monat August um die auszuzahlende EPP gekürzt. Bei quartalsweiser Lohnsteuer-Voranmeldung wird die Lohnsteuer für den Monat September um die auszuzahlende EPP gekürzt – hier hat der Arbeitgeber die Wahl, die EPP erst im Oktober auszuzahlen. Bei jährlicher Lohnsteuer-Voranmeldung wird die Lohnsteuer im Januar um die ausgezahlte EPP gekürzt – der Arbeitgeber kann aber auch auf die Auszahlung der EPP komplett verzichten.

Was brauchen wir von Ihnen?

1. Bitte teilen Sie uns frühzeitig, spätestens bis 10.08.2022 mit, ob zum 01.09. Neueinstellungen geplant sind.
2. Senden Sie uns jeweils die Bestätigung Ihrer Minijobber zu (siehe oben).
3. Wenn Sie nur vierteljährlich eine Lohnsteuer-Voranmeldung machen müssen, teilen Sie uns bitte bis 10.08. mit, ob die Auszahlung der EPP im September oder Oktober erfolgen soll.
4. Sofern Sie nur eine Jahresanmeldung machen, teilen Sie uns bitte bis 10.08. mit, ob auf die Auszahlung der EPP verzichtet werden soll.

 

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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