Die neue Inflationsausgleichsprämie

Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag von bis zu 3.000,00 € zahlen, die sogenannte Inflationsausgleichsprämie.

Was ist dabei zu beachten?

  • Die Gewährung der Prämie ist freiwillig. Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung.
  • Die Prämie kann bis 31.12.2024 bezahlt werden, auch in mehreren kleineren Beträgen, die aber insgesamt 3.000,00 € nicht übersteigen dürfen.
  • In der Lohnabrechnung oder der Prämienzusage muss auf die Inflation bzw. Preissteigerung Bezug genommen werden.
  • Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Verrechnung z.B. mit Weihnachtsgeld oder Überstunden ist also nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer ohnehin einen Anspruch auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes oder der Überstunden hätte.
  • Jeder Arbeitnehmer kann die Prämie bekommen, auch z.B. Minijobber, Werkstudenten oder Azubis, arbeitende Rentner sowie Arbeitnehmer, die Krankengeld erhalten oder Elterngeld während der Elternzeit. Gesellschafter-Geschäftsführer können ebenso die Prämie erhalten: Hier gibt es allerdings einige formelle Voraussetzungen – bitte sprechen Sie uns diesbezüglich an.
  • Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen dürfen die Prämie mehrfach bekommen. Es muss also keine Prüfung erfolgen, ob der Arbeitnehmer die Prämie bereits erhalten hat.

Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gern an uns wenden.

Ihr Team von Erbel + Bernsen

 

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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