Lobeshymne auf das E-Bike

E-Bikes sind toll – sie sind quasi die eierlegende Wollmilchsau des Klimaschutzes: Sie sind chic und bequem und können oft ein Auto ersetzen. Dafür sind sie in Herstellung und Betrieb dramatisch umweltfreundlicher, brauchen keine riesigen Parkflächen, verursachen keine Staus und sind zu allem noch gesund.

Bei so vielen Vorteilen springt selbst das Finanzamt über seinen Schatten und stellt das E-Bike steuerfrei: Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike kostenfrei zur Verfügung stellt, kann der Arbeitgeber selbstverständlich alle Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Und was muss der Arbeitnehmer für diese Wohltat als geldwerten Vorteil versteuern? Nichts! Es kommt noch besser: Für die Fahrten zur Arbeit kann dann der Arbeitnehmer die volle Pendlerpauschale steuerlich absetzen, so als ob er alles selbst finanziert hätte.

Gibt es keine Haken bei der Sache?  Doch: Das E-Bike muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gegeben werden. Jeglicher auch noch so trickreiche und indirekte Versuch, einen Teil des normalen Arbeitslohns umzuwandeln, führt spätestens bei der Betriebsprüfung zu Problemen bzw. zum voll steuerpflichtigen Arbeitslohn. Außerdem gilt die Steuerfreiheit nur für E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 25km/h. Schnellere E-Bikes gelten als Kraftfahrzeuge und würden unter die Dienstwagenregelung fallen.

Und nebenbei: Auch Langfinger haben die Vorteile des E-Bikes entdeckt. Deswegen empfiehlt sich unbedingt eine Diebstahlversicherung.

Gute Fahrt wünscht

Ihr Team von Erbel + Bernsen

 

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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