Der steuerliche Bonus für den Autoverzicht – wenigstens indirekt

Dröge und altbacken schleppt sich das Steuerrecht nur allzu oft hinter gesellschaftlichen Entwicklungen her. Wie lange hat es beispielsweise gedauert, bis der Ehegattentarif auch für gleichgeschlechtliche Paare in Trippelschrittchen eingeführt wurde? Und immer noch ist der Ehegattentarif mit dem verstaubten Muff des alten Preußens (Stichwort: Hausfrauenehe) bedeckt.

Umso erfreulicher ist es, wenn das Steuerrecht einmal der Zeit voraus ist und den Autoverzicht zwar indirekt aber doch deutlich belohnt, nämlich mit der Pendlerpauschale.

Wer zur Arbeit fährt, der kann pro Entfernungskilometer 30 Cent geltend machen, ab dem 21 Kilometer sogar 38 Cent. Und das gilt ganz ausdrücklich nicht nur für das Auto, sondern für alle Transportmittel – egal ob Fahrrad, E-Roller oder zu Fuß. Wichtig ist nur, dass Sie sich an dem Tag zur Arbeit bewegt haben, gleichgültig ob es etwas kostet. Wenn Sie z.B. kostenlos mit dem Nachbarn mitfahren oder Ehepartner gemeinsam zur Arbeit fahren, die Pendlerpauschale steht Ihnen immer zu – eine fiskalische Einladung also, sich möglichst preiswert und damit vielleicht umweltbewusst zur Arbeit zu bewegen.

Und falls die Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr mehr kostet als die Pauschale hergibt, können Sie diese Kosten in voller Höhe absetzen – auch dann, wenn Sie die Monatskarte zusätzlich privat nutzen und an einzelnen Tagen im Homeoffice bleiben.

Sie würden gerne mit den Öffentlichen zur Arbeit fahren, aber bei Ihnen fährt nichts? Wenn Sie deswegen umziehen und von der neuen Wohnung erstmalig mit Nahverkehr zur Arbeit fahren können, gilt dieser Umzug als beruflich veranlasst. Das heißt, dass Sie sämtliche Kosten für diesen Umzug von der Steuer absetzen können und zwar in der gleichen Höhe und mit den gleichen üppigen Pauschalen wie ein Bundesbeamter, der versetzt wurde.

Wir wünschen eine gute Fahrt!

Ihr Team von Erbel + Bernsen

 

Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

 

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